Radfahren ist auf Gehwegen nicht zugelassen, Ausnahmen bestätigen diese Regel … in der Praxis häufig nicht, weil die Ausnahmen zur Regel erklärt werden.
Auf folgende Fragestellungen versuchen wir mit Aussagen aus den Regelwerken als Ausführungsvorschriften zu antworten, die im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. übereinstimmen und nicht als ausreichend oder zielführend betrachtet werden müssen, aber dem derzeitigen „Stand der Technik“ entsprechen:
- Unter welchen Voraussetzungen kann das Radfahren auf Gehwegen zugelassen werden?
- Gibt es Ausschlusskriterien für die Zulassung des Radverkehrs auf Gehwegen?
- Wie werden Gehwege signalisiert, die auch vom Radverkehr genutzt werden?
- Wie müssen sich zugelassene Radfahrerinnen und Radfahrer auf Gehwegen verhalten?
Unter welchen Voraussetzungen kann das Radfahren auf Gehwegen zugelassen werden?
„Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen“ (StVO, §2(1)) und Fahrräder sind Fahrzeuge. Generelle Ausnahme sind „Kinder bis zum abgeschlossenen 8. bzw. 10. Lebensjahr (StVO § 2 (1) (5))“, denen eine „Benutzungspflicht bzw. -möglichkeit des Gehweges“ eingeräumt wird. (RASt, 5.1.2)
Dennoch kann der Gehweg mit Zeichen 239 StVO „Sonderweg Fußgänger“ und Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei““ beschildert und damit auch für den Radverkehr freigegeben werden (VwV-StVO zu Zeichen 239 II.). Grundsätzlich geht es dabei um die Zulassung hauptsächlich des langsamen Radverkehrs, wobei der schnellere Radverkehr weiterhin die Fahrbahnen benutzen darf. Es gibt also im Gegensatz zur Beschilderung mit Zeichen 240 „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ keine Benutzungspflicht für den Radverkehr (vgl. Gemeinsame Geh- und Radwege). „Zur Verminderung des Konfliktpotenzials durch schnell fahrende Radfahrer (Gefährdung der Fußgänger, Knotenpunktproblematik) ist im Bereich angebauter Straßen die Regelung „Gehweg/Radfahrer frei“ (Zeichen 239 StVO in Verbindung mit Zeichen 1022-10 StVO) zu favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist.“ (EFA, 3.1.2.5 und RASt, 6.1.6.4)
Bezüglich der Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr werden aus der Sicht der Verkehrsstärke des motorisierten Individualverkehrs MIV folgende Kriterien für die Freigabe festgelegt: „Sind bei Verkehrsstärken von 400 Kfz/h bis 1.000 Kfz/h keine Radverkehrsanlagen vorgesehen und beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h, wird der Gehweg für Radfahrer frei gegeben. Sind bei Verkehrsstärken von 400 Kfz/h bis 1000 Kfz/h Schutzstreifen vorgesehen, wird der Gehweg nicht für Radfahrer frei gegeben. Sind bei Verkehrsstärken von 800 Kfz/h bis 1800 Kfz/h Schutzstreifen vorgesehen, wird der Gehweg zusätzlich für Radfahrer frei gegeben“ (RASt, 5.1.2) Bei Verkehrsstärken die 1500 Kfz pro Stunde überschreiten sollte überprüft werden, ob eine Freigabe des Gehweges für den Radverkehr vorgenommen werden sollte oder gegebenenfalls Radwege angelegt werden können. (vgl. RASt, 6.3.5.9)
Folgende weitere Gesichtspunkte werden als Gründe für die Zulassung des Radverkehrs auf Gehwegen genannt: „[...] Sind vor und hinter [einem] Kreisverkehr durchlaufende Radwege vorhanden, ist zu prüfen, ob zusätzlich der Gehweg zur Benutzung für Radfahrer freigegeben werden kann.“(RASt, 6.3.5.9) An schmalen Bussonderstreifen, die nur schwach durch Radfahrer genutzt werden, kann geprüft werden, „ob langsamen Radfahrern im betreffenden Streckenabschnitt durch Zusatzschild die Mitbenutzung des Gehweges erlaubt und bei Steigung eine separate Radverkehrsführung realisiert werden kann. Hierbei sind die Einsatzgrenzen für eine gemeinsame Führung von Radfahrern und Fußgängern zu beachten.“ Wenn „nicht benutzungspflichtige Führungen für den Radverkehr zusätzlich vorhanden sind (z.B. „Gehweg“ mit Zusatz „Radverkehr frei“)“, kann ein negativer Einfluss auf schmalen Bussonderstreifen des Linienbusverkehrs ausgeschlossen werden (vgl. EAÖ, 4.1.5).
„Als Anhaltswert für die Zulassung von Radfahrern auf dem Gehweg kann die verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung (pro Gehweg während der stärker frequentierten Tageszeiten) [... folgendermaßen] gelten“: Bei einer nutzbaren Gehwegbreite von > 2.50 – 3,00 m beträgt die maximale Summe von Radfahrer und Fußgänger 70, wobei davon > 40 Fußgänger sind. Bei einer nutzbaren Gehwegbreite von > 3,00 – 4,00 m beträgt die maximale Summe von Radfahrer und Fußgänger 100, wobei davon > 60 Fußgänger sind. Bei einer nutzbaren Gehwegbreite von > 4,00 m beträgt die maximale Summe Radfahrer und Fußgänger 150, wobei davon > 100 Fußgänger sind (EFA, 3.1.2.5, Tabelle 1).
Die Nutzung eines Gehwegs durch Radfahrer gilt als vertretbar, wenn auf einen Radfahrer anderthalb bis zwei Fußgänger kommen (EFA 3.1.2.5) Gemeinsame Geh- und Radwege sollten wegen starker gegenseitiger Beeinträchtigungen nur entsprechend der Einsatzbereiche der EFA (Tabelle 1) angelegt werden.
Gibt es Ausschlusskriterien für die Zulassung des Radverkehrs auf Gehwegen?
Aus der Sicht des Fußverkehrs gibt es erst einmal die recht allgemeinen Einschränkungen: „Die Anordnung (...) kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar (...) ist” (VwV-StVO zu Zeichen 240, vgl. M DV, 2.2) und: „Dabei erfolgt die Freigabe unter der Bedingung, dass dies unter Berücksichtigung der Bevorrechtigung der Fußgänger vertretbar ist.“ (RASt, 5.1.2)
Die wesentlichste konkrete Einschränkung ist, dass die nutzbare Gehwegbreite nicht geringer als 2,50 Meter sein soll (EFA 3.1.2.5). Bei den schmalsten gemeinsamen Geh- und Radwegen (2,5 m Nutzbreite zuzüglich Sicherheitstrennstreifen) darf das stündliche Gesamtaufkommen im Fuß- und Radverkehr 70 Personen bzw. ca. 30 Fahrräder nicht überschreiten, bei breiteren Flächen (ab 4,0 m) ist jeweils ungefähr die doppelte Anzahl akzeptabel, d.h. maximal 150 Personen bzw. 50 Fahrräder (RASt, Tab. 27).
Darüber hinaus wird die Regelung eines freigegebenen Gehweges mit Zeichen 239 (StVO) und Zusatzzeichen z.B. „Radfahrer frei“ in Straßen mit Hauptradrouten, intensiver Geschäftsnutzung, aufkommensstarken ÖPNV-Haltestellen, „mit einer überdurchschnittlich hohen Benutzung durch besonders schutzbedürftige Fußgänger, mit einer dichteren Folge von unmittelbar an (schmale) Gehwege angrenzenden Hauseingängen, mit zahlreichen untergeordneten Knotenpunkts- und Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen“ oder Längsneigungen über 3 % als ungeeignet angesehen. (EFA, 3.1.2.5)
Da bei Radfahrerinnen und Radfahrern in einem noch stärkeren Maße als bei Autofahrenden davon auszugehen ist, dass sie die Aussage zum Verhalten in der Straßenverkehrs-Ordnung StVO nicht kennen und das Zusatzeichen „Radfahrer frei“ nicht grundsätzlich so interpretieren, dass sie nötigenfalls sogar halten und warten müssen, wird vom FUSS e.V. empfohlen, die deutlichere Aussage „Radfahrer frei – Fußgänger haben Vorrang“ als Zusatzzeichen zu verwenden. Darüber hinaus wird empfohlen, diese Regelung nur auf Probe einzurichten. Sind Konflikthäufungen oder Verdrängen des Fußverkehrs festzustellen, muss das Zusatzzeichen entfernt werden.
Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser
- Innerorts ist eine getrennte Führung von Fuß- und Radverkehr anzustreben, um das Konfliktpotential zu minimieren. (1)
Wie werden Gehwege signalisiert, die auch vom Radverkehr genutzt werden?
Gehwege mit zugelassenen Radverkehr werden in der Regel gemeinsam mit dem Fußgängerverkehr signalisiert. „Die gemeinsame Signalisierung von Fußgängern und Radfahrern sollte in Leuchtfeldern der Signalgeber durch kombinierte Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet werden“ (RiLSA, 2.3.1.6)
„Bei gemeinsamer Signalisierung des Radverkehrs mit dem Fußgängerverkehr haben sich die Radfahrer nach den Fußgängersignalen zu richten. Dabei werden in den Leuchtfeldern entweder nur die Fußgängersinnbilder oder die kombinierten Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gezeigt. Radfahrersignalgeber mit kombinierten Sinnbildern für Fußgänger und Radfahrer stehen hinter der Konfliktfläche (zweifeldige Signalgeber).“ (RiLSA, 6.2.8)
Die kombinierten Sinnbilder für Fußgänger- und Radfahrersignale sehen folgendermaßen aus: Rote Fußgängersinnbilder auf schwarzem Grund (oben: Fußgänger (stehend), unten: Fahrrad) und Grüne Fußgängersinnbilder auf schwarzem Grund (oben: Fußgänger (schreitend), unten: Fahrrad). (RiLSA, 6.2.8)
Wie müssen sich zugelassene Radfahrerinnen und Radfahrer auf Gehwegen verhalten?
„Auf Gehwegen [...] müssen alle Fahrenden ihre „Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. [...]“(VwV-StVO Zu Zeichen 239) „Der Radverkehr darf auf [...] (dem) Gehweg nur Schrittgeschwindigkeit fahren [...], muss dem Fußgängerverkehr Vorrang einräumen.“ (RASt, 6.1.6.4) und „[...] hat in besonderer Weise auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.“ (RASt, 6.1.6.4) „[...] Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten“ (VwV-StVO Zu Zeichen 239).
Weitere Informationen zum Verkehrsverhalten finden Sie unter www.senioren -sicher-mobil.de > Tipps für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie unter www.gehwege-frei.de > Weitere Hindernisse > Radelnde Hindernisse. Außerdem sei verwiesen auf die Rubrik Abstellen von Fahrrädern > Wie haben sich Radfahrerinnen und Radfahrer zu verhalten?.
Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.
Gemeinsame Geh- und Radwege, Getrennte Geh- und Radwege, der Radverkehr in Fußgängerbereichen und das Abstellen von Fahrrädern werden in den entsprechenden Rubriken behandelt. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in der FUSS-Empfehlung: Innerörtliche Gehwege und Fahrradnutzung und in der entsprechenden Themengruppe Fußgänger und Radverkehr auf unserer Website www.fuss-ev.de, insbesondere im PDF-Infoblatt Keine Radwege auf Gehwegen.
Quellenangaben
EAÖ - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs EAÖ, Ausgabe 2013
EFA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002
M DV - Merkblatt für die Durchführung von Verkehrsschauen M DV, Ausgabe 2013
RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006
RiLSA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr, Ausgabe 2010.
StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 12.7.2021
VwV-StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009
Literaturverzeichnis
(1) Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsplanung (2007): Planungsleitfaden Radverkehr, In: mobile. Impulse für eine nachhaltige Mobilität 04/07, S. 21, verfügbar: https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/.../mobile04-07.pdf