Regelkonform angelegte getrennte Geh- und Radwege erscheinen auf dem ersten Blick als eine Lösung, die den Bedürfnissen aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu Fuß, mit dem Rad oder dem Pkw zugute kommt. Doch leider laufen große und besonders auch kleine Menschen und Hunde gerne auf den Radwegen und es wird auch auf der Gehwegseite Rad gefahren.
Auf folgende Fragestellungen versuchen wir mit Aussagen aus den Regelwerken als Ausführungsvorschriften zu antworten, die im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. übereinstimmen und nicht als ausreichend oder zielführend betrachtet werden müssen, aber dem derzeitigen „Stand der Technik“ entsprechen:
- Welche Regelung gilt bei getrennten Geh- und Radwegen?
- Unter welchen Bedingungen kommt ein getrennter Geh- und Radweg in Betracht?
- Welche Qualitätsanforderungen gelten für getrennte Geh- und Radwege?
- Wie ist bei Radschnellverbindungen zu verfahren?
- Welche Regelungen sind außerorts vorgesehen?
Welche Regelung gilt bei getrennten Geh- und Radwegen?
Ein getrennter Fuß- und Radweg wird in Deutschland durch das Zeichen 241 gekennzeichnet. In solchen Fällen müssen Radfahrerinnen und Radfahrer den für ihn bestimmten Radweg benutzen (StVO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen und VwV-StVO, §2, Abs.4, Satz 2) und dürfen weder auf den Fußgängerweg, noch auf die Fahrbahn ausweichen. Keine Benutzungspflicht der Radwege besteht, wenn der Radweg „wegen der Beschaffenheit [...] oder (des) Zustandes (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) für Radf[ahrer] nicht zumutbar“ ist. (Rechtsprechung, z.B. Bouska in NVZ 1991)
Unter welchen Bedingungen kommt ein getrennter Geh- und Radweg in Betracht?
Die Anordnung eines „getrennten Rad- und Gehweges“ (Zeichen 241 StVO) kommt „nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann.“ (VwV-StVO 1.I. zu Zeichen 241 StVO). „Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.“ (VwV-StVO §2, Abs. 4, Satz 2)
Bei Sondersituationen wie Unter- oder Überführungen, die von Fußgängern, als auch Radfahrern gemeinsam benutzt werden, sollte ebenfalls möglichst die Anlage eines getrennten Fuß- und Radweges erfolgen, um präventiv Konfliktsituationen und Gefährdungen zu vermeiden. (vgl. RASt, 6.1.8.8)
Welche Qualitätsanforderungen gelten für getrennte Geh- und Radwege?
Da diese Regelung die Radwegebenutzungspflicht beinhaltet, müssen - auch wenn das derzeit in den Regelwerken nicht näher ausgeführt wird - die Grundmaße für die Verkehrsräume eingehalten werden: Bei weniger als ca. 4,35 Meter vorhandener Gesamtbreite sind die Verkehrsräume nicht richtliniengemäß unterzubringen und bei einer Breite unter 3,50 Metern darf auch nach der Verwaltungsvorschrift kein getrennter Rad- und Gehweg eingerichtet werden.
„Radwege sollen, wenn die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erforderlich und verhältnismäßig ist, von einem Gehweg baulich oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt und mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden.“ (VwV-StVO Zu Zeichen 241 getrennter Fuß- und Radweg I.)
„Neben einem Gehweg wird ein Radweg in der Regel höhengleich, in Einzelfällen auch höhenungleich angelegt. Die Höhendifferenz sollte dann 6 bis 8 cm betragen, sodass der abgrenzende Kantenstein deutlich erkennbar ist und nicht zum Überfahren verleitet. Eine Lösung dieser Art kommt nur infrage bei Radwegebreiten von mehr als 2,00 m.“ (EFA, 3.1.2.5) Allgemein sollte aufgrund der erhöhten Sturzgefahr von Fußgängern, Radfahrern und vor allem sehbehinderten Personen kein Höhenunterschied bestehen. (vgl. RASt, 6.1.7.5; EFA, 3.1.2.5) „Radwege sollten jedoch immer in optisch kontrastierender Weise und taktil deutlich wahrnehmbarer Form von den Gehwegen abgegrenzt werden. Die Trennung lediglich durch Markierung reicht nicht aus.“ (RASt, 6.1.7.5)
„Regelfall der Abgrenzung zwischen Rad- und Gehwegen bzw. Aufenthaltsflächen ist ein höhengleicher Begrenzungsstreifen. Er soll verhindern, dass insbesondere sehbehinderte und blinde Fußgänger ungewollt auf Verkehrsflächen des Radverkehrs geraten und weist folgende Eigenschaften auf:
- deutliche Tastbarkeit durch Unterschiede der Belagsstruktur (z.B. taktil kontrastierende Kleinpflasterreihen, spezielle Bodenindikatoren oder stark wahrnehmbarer Belagswechsel),
- visuelle Erkennbarkeit durch deutliche Helligkeitsunterschiede (z.B. Leuchtdichteunterschiede durch Wechsel der Farbe der Oberflächen oder durch retroreflektierende Markierung),
- Überfahrbarkeit und Begehbarkeit, um Sturzgefahren für den Radverkehr und Stolpergefahr für den Fußgängerverkehr auszuschließen.
Die Breite des Begrenzungsstreifens von mindestens 0,30 m wird der lichten Breite des Gehweges zugeordnet.
Bei Radwegen mit größeren Breiten als die Regelbreite von 2,00 m kann zwischen Rad- und Gehweg auch ein tastbarer niedriger Bord angelegt werden, bei größeren verfügbaren Flächen auch ein Grünstreifen. Eine Abgrenzung mit überfahrbaren Schrägborden kommt in Frage, wenn deren Ausführung den Anforderungen nach Tastbarkeit und visueller Erkennbarkeit entspricht.“ (ERA , 11.1.5) „Soll durch eine höhenungleiche Anlage eine besonders wirksame Trennung zwischen Rad- und Fußgängerverkehrsfläche geschaffen werden, so ist darauf zu achten, dass Radwegebreiten von mindestens 2,00 m eingehalten werden. “ (RASt, 6.1.7.5) „[...] Sind regelmäßig größere Fußgängermengen zu erwarten, sollten Geh- und Radweg mit jeweils 2,00 m Breite voneinander getrennt werden“ (ERA, 4.6.1.3)
An allen Überquerungsanlagen zwischen Rad- und Fußverkehr „[...] soll aus Rücksicht auf gehbehinderte Fußgänger, Rollstuhlfahrer, sehbehinderte Personen sowie Fußgänger mit Kinderwagen oder Handwagen der Niveauunterschied zwischen (abgesenktem) Gehweg und (oder angehobener) Fahrbahn 3 cm betragen. Der Bord sollte rechtwinklig ausgebildet sein. [...]“ (RASt, 6.1.8.1)
Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser
- Ein Begrenzungsstreifen zwischen Gehwegen und straßenbegleitenden Radwegen sorgt für eine höhere mehr Sicherheit. (1)
Wie ist bei Radschnellverbindungen zu verfahren?
Bei Radschnellverbindungen sollte grundsätzlich eine Trennung des Fuß- und Radverkehres vorgenommen werden. Insbesondere in Gebieten bei sehr hoch erwartetem Fußverkehr, sowie in Erholungsgebieten muss eine gemeinsame Führung von Fuß- und Radverkehr ausgeschlossen werden. Nur wenn “keine andere Führungsform zu realisieren ist, kann auf kurzen Strecken und bei sehr geringem zu erwartenden Fußverkehr eine gemeinsame Führung in Betracht kommen.“ Einer generellen Prüfung separater Führungsmöglichkeiten des Fußverkehrs von den Radschnellwegen ist nachzugehen.
Erfolgen sollte die Trennung von Radschnellverbindung und Gehweg durch Grünstreifen oder andere straßenräumlich geeignete Maßnahmen. Eine farbliche Abgrenzung von unmittelbar angrenzenden Radschnellwegen und Gehwegen durch verschiedene Materialauswahl und Anlegung eines 0,60 m breiten (mindestens 0,30 m) taktilen Begrenzungsstreifens ist möglich. Möblierungen des Gehweges mit Bänken, Mülleimern, Hinweistafeln, etc. sollten auf der dem Radverkehr abgewandten Seite platziert werden. (vgl. Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen, 4.5)
„Radschnellverbindungen dürfen nicht als Straßen empfunden werden, die zu Fuß Gehende durch mangelnde Fußverkehrsqualität von der Nutzung ausschließen. […]. Daher ist immer zu berücksichtigen, dass Angebote für zu Fuß Gehende als Teil der Radschnellverbindung mit geplant werden.“ (Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen, 8.4)
Bei Querungen wichtiger Gehweg- und Radschnellverbindungen müssen Materialwechsel vorgenommen werden, um die Aufmerksamkeit der Fußgänger gegenüber Radfahrenden zu erhöhen. Geschwindigkeitsdämpfende/ aufmerksamkeitserhöhende Querbänder sollen im Vorfeld auf den Radschnellverbindungen angebracht werden. (Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen, 4.5)
Welche Regelungen sind außerorts vorgesehen?
Reine Fußwege außerorts sind die Ausnahme, eine Kombination mit Radwegen die Regel. Auch unter Berücksichtigung der Anforderungen von Menschen mit Behinderungen ist dies in der Regel vertretbar. Fahrbahnbegleitende Radwege auf Landstraßen werden in der Regel baulich einseitig angelegt, dabei für eine Zweirichtungsführung geplant und in Abhängigkeit von der Stärke und Führung des Fußgängerverkehrs als gemeinsame Geh- und Radwege angelegt. Die Regelbreite beträgt 2,50 m (vgl. EFA 5.1).
Gleichwohl ist es für Menschen mit Behinderungen, hochbetagte Personen und kleine Kinder, Personen mit Kinderwagen etc. günstig, wenn auch außerorts eine Trennung zwischen Rad- und Fußgängerverkehr erfolgen kann. Insbesondere seh- und hörgeschädigte Menschen bevorzugen die Trennung aus Gründen subjektiver Sicherheit. Der Radverkehr kann hierzu, soweit dies aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen möglich ist, auf der Fahrbahn geführt werden. Auch eine Trennung von Geh- und Radweg kann in Erwägung gezogen werden (H BVA, 3.3.11). Sicherheitsdefizite auf Landstraßen sind unter anderem aufzufinden in fehlenden oder fehlerhaft baulich getrennten Fuß- und Radverkehrsanlagen (vgl. ESAS, 2).
Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.
Das Radfahren auf Gehwegen und das Abstellen von Fahrrädern werden in gesonderten Rubriken behandelt. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in der FUSS-Empfehlung: Innerörtliche Gehwege und Fahrradnutzung und in der entsprechenden Themengruppe Fußgänger und Radverkehr auf unserer Website www.fuss-ev.de, insbesondere im PDF-Infoblatt Keine Radwege auf Gehwegen .
Richtlinien
Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.) Ausgabe 2014
EFA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002
ERA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2009
ESAS - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.):Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen ESAS (R 2), Ausgabe 2002
H BVA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen, Ausgabe 2011
RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006
StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013
VwV-StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009
Literaturverzeichnis
(1) Ministère du Développement Durable et des Infrastructures Luxembourg (2018): Getrennter Geh- und Radweg, verfügbar: https://veloplangen.lu/brochures/I-07.pdf