Diagonalrohr
Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.

Während die wahren Proportionen und der notwendige Bewegungsraum von Menschen in den letzten Jahrzehnten in die Straßenbau-Regelwerken aufgenommen wurden, sind die Wegeführungen in Baustellenbereichen häufig nicht ausreichend dimensioniert und ausgestaltet. Mitunter müssen sie von den Nutzerinnen und Nutzern als unzumutbar empfunden werden. Im Sinne der notwenigen barrierefreien Verkehrswegeführung mit zusammenhängenden Fußwegenetzen ist ein besonderes Augenmerk gerade auf diese Störungsstellen zu legen. Dabei spielen neben den Querungsstellen die Baustellen-Umgehungen eine wesentliche Rolle. Hier ist das Regelwerk unbedingt den anderen straßenbaubezogenen Regeln anzupassen. Gemeint ist damit nicht die derzeit laufende Diskussion um die richtige Farbgestaltung von „mobilen Absturzsicherungen“ [1], sondern die sichere und zumutbare Führung gerade der Fußwege und die Durchsetzung von Vorschriften auch in die Praxis.

Regelwerke vor Ort umsetzen

Wie beim illegalen Parken auf Gehwegen ist die Einhaltung von Regeln ohne Überprüfungen und eine regelmäßige Überwachung nicht zu erreichen. Regelwerke werden zu Makulatur, wenn z.B. sich die Polizistin oder der Polizist vor Ort für Behinderungen des Fußverkehrs als „nicht zuständig“ erklärt.
(vgl. Überwachung)

Nehmen Sie deshalb ihre Bürgerrechte und Pflichten wahr, daran mitzuwirken, Verkehrsunfälle zu vermeiden und auch Behinderungen des Fußverkehrs anzuzeigen.
(vgl. Bürger-Meldung)

Baustellenregelwerke an den aktuellen Stand der Technik anpassen

Es ist davon auszugehen, dass Nutzerinnen und Nutzer der Baustellen-Regelwerke nicht unbedingt auch die anderen Straßenbau-Regelwerke zur Hand haben. Deshalb sind Maßangaben und auch andere baustellenrelevanten Aussagen anzugleichen oder entsprechend in die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA“ aufzunehmen.
(vgl. Weitere Richtlinien und Empfehlungen)

Der Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. hält eine Reduzierung der regulären Mindestgehwegbreite von 2,20 auf 1,70 Meter in Baustellenbereichen für vertretbar, um zumindest auch eine Begegnung von zwei Rollstuhlfahrern zu ermöglichen. Nur bei sehr kurzen Baustellen-Umgehungen z.B. in einer Grundstückslänge von bis zu 15 Metern wird eine Reduzierung auf 1,30 als akzeptabel angesehen.
(vgl. Breite von Umgehungswegen)

Aufgrund der Körpergrößenentwicklung in der Bevölkerung ist eine Verminderung einer Mindest-Durchgangshöhe von unter 2,25 Metern nicht mehr zeitgemäß.
(vgl. Fußbodenbelag und Durchgangshöhe)

Das verminderte Lichtraumprofil muss für den Durchgang von Fußgängerinnen und Fußgängern in beiden Richtungen absolut freigehalten werden. Auf jeden Fall müssen auch die Aufstellfüße der mobilen Absturzsicherungen bei der Planung eindeutig berücksichtigt werden, denn auch sie können den Bewegungsraum für den Fußverkehr erheblich einschränken. Des trifft insbesondere in Eckbereichen zu.
(vgl. Breite von Umgehungswegen)

Eine gemeinsame Führung von Geh- und Radverkehr in beiden Richtungen kann unter den Bedingungen einer Reduzierung der Breiten in Baustellenbereichen nicht akzeptiert werden. Laut Straßenverkehrs-Ordnung und Straßenbau-Regelwerken sind gemeinsame Geh- und Radwege auch unter weniger beengten Verhältnissen eine Ausnahmeregelung, die ganz bestimmte Kriterien erfüllen muss.
(vgl. Gemeinsame Nutzung als Geh- und Radweg)

Es muss selbstverständlich überprüft werden dürfen, ob das Verkehrsaufkommen des Kraftfahrzeug- und Fahrradverkehrs auch auf weniger Fahrstreifen abzuwickeln ist. Darüber hinaus muss die Verminderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben Baustellen unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor und nach der Baustelle und auch zum Zweck der Flächenersparnis ermöglicht werden.
(vgl. Verbleibende Flächen für den Kfz-Verkehr)

Es muss für die Praktiker deutlicher herausgearbeitet werden, welche Faktoren bei der Breitenfestlegung aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer eine Rolle spielen. Es geht nicht an, automatisch zu allererst die Mindest-Gehwegbreite von 1,30 Meter anzugeben und den verbleibende Restbreite dem Kraftfahrzeugverkehr für Parkplätze oder Fahrbahnen zuzuordnen.
(vgl. Verbleibende Flächen für den Kfz-Verkehr)

Schärfere Kontrollen bei mobilen Absturzsicherungen

In den letzten Jahren kamen mobile Absturzsicherungen aus Kunststoff auf den Markt und sie eroberten in kürzester Zeit das Stadtbild. Es setzte eine Flut von schnell und oftmals unbedacht aufgestellten Absturzsicherungen ein und man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Baufirmen hier wirklich machen, was sie wollen und die Überwachung seither aus den Fugen geraten ist.

Mobile
Gehweg mit regelkonformer Breite und einer handelsüblich breiten mobilen Absturzsicherung. (Foto: Bernd Herzog-Schlagk, FUSS e.V.)

Weil der Mensch offensichtlich gerne rechtwinklig plant und auch, weil die meisten Skizzen und Fotos in den Regelwerken Praxisleitfäden dies so zeigen, werden die z.B. 2,10 Meter langen „mobilen Absturzsicherungen“ (auch Absperrschrankengitter oder Absperrzäune) aus Kunststoff sehr häufig quer zum Gehweg aufgestellt. Damit ist der Gehweg erst einmal gesperrt, egal, ob diese Fläche innerhalb der Arbeitsstelle benötigt wird oder auch nicht. Besser ist es, durch Schrägaufstellung der mobilen Absturzsicherungen die Arbeitsstelle zu verlängern und damit eine annehmbare Durchgangsweite für Fußgänger zu erreichen. Oder aber: Kleinere Elemente für kleinere Wegebreiten herstellen zu lassen. Der Industrie dürfte das egal sein, wenn es die Auftraggeber wollen.

Vandalismus und Witterungskräfte tun ihr Übriges, um die aufgestellten Reihen mobiler Absturzsicherungen durcheinanderzuwirbeln. Nachteil der Kunststoff-Absperrungen ist ihr geringes Gewicht und ihre große Fläche, so dass die gewöhnlichen Fußplatten [2] nicht ausreichen, gegen die hohe Windlast Stabilität zu garantieren. Dies setzt einen engeren Zeitraum zwischen den Überwachungs-Terminen voraus, oder eine stabilere Bauweise.

Schon bei der Planung müssen die Aufsichtsbehörden verlangen, dass im Verkehrszeichenplan erkennbar sein muss, wie die von der Baufirma genutzten Elemente dort stehen sollen. Dabei sind auch die Aufstellfüße anzugeben. Auf keinen Fall sollten Maße akzeptiert werden, die mit „mobilen Absturzsicherungen“ gar nicht eingehalten werden können oder die es auf dem Markt gar nicht gibt.

Wichtig ist es bei Baustellen-Einrichtungen ganz allgemein, dass es Betroffenen ermöglicht werden muss, eine gefährliche oder für Fußgängerinnen und Fußgänger unzumutbare Baustellen-Umgehung auch melden zu können. Hier ist zu überlegen, ob auch an Baustellen im Tiefbaubereich wie beim Hochbau zukünftig Genehmigungsschilder anzubringen sind, auf denen die Verantwortlichen mit Kontaktangaben genannt werden. Allerdings müssen die verantwortlichen Bauleitungen dann auch mit deutlicheren Sanktionen rechnen müssen und nicht mit geringfügigen Bußgelder. [3]

Zusätzlicher Regelbedarf

Die Sichtbeziehungen sind im Baustellen-Regelwerk nicht behandelt, aber in anderen Regelwerken enthalten. Es ist auch hier deutlicher darauf hinzuweisen und zu wirken, dass es keinerlei Verdeckung der Sicht an den Enden der Baustellen-Umgehungen geben darf. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Baustellen-Umgehungen in Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen beginnen oder enden.

Obwohl die Umweg-Bereitschaft bereits ab 50 Metern abnimmt, ist den Fußgängern bei Engpässen ebenfalls mehr abzuverlangen. Doch sollte auch in den Richtlinien deutlich verankert werden, dass man auf verträgliche Umwege achten und versuchen sollte, Umwege auf höchstens 150 Meter zu begrenzen.
(vgl. Umwege durch Baustellen)

Für den Fall, dass eine Wegeführung nach Prüfung aller möglichen Einschränkungen (Reduzierung der Fahrstreifen, verminderte Fahrstreifenbreiten, heruntersetzen der Geschwindigkeit, herausnehmen des Park und Haltemöglichkeiten, Reduzierung der Gehwegbreite) auf der gleichen Straßenseite nicht möglich ist, muss ein Wegenetzplan vorgeschrieben werden. Dieser muss die Umweglängen und auch konkrete Angaben über die notwendigen Maßnahmen (Bordsteinabsenkungen, Querungsanlagen, etc.) beinhalten. Es muss eine Prüfung vorhandener und eine Absicherung eventuell neuer notwendiger Querungsstellen erfolgen und nachgewiesen werden.

Häufig werden Umleitungen angezeigt, ohne dass es eine entsprechende Wegeführung oder Ersatzmaßnahme gibt. Ein Schild „Fußgänger andere Straßenseite benutzen“ darf nicht aufgestellt werden, ohne eine entsprechende Wegeführung mit Querungsanlage.

 

Fußgängerin mit Kinderwagen versucht, über die Fahrbahn zu kommen.
Baustellen-Umgehungen haben leider häufig keinen geregelten Anfang … (Foto: Bernd Herzog-Schlagk, FUSS e.V.)
Ausgang einer Baustellen-Umgehung endet im Abbiegefahrstreifen.
… und mindestens genauso häufig kein geregeltes Ende. (Foto: Elisabeth Güth, FUSS e.V.)

Die anderen Fragestellungen:

 

Hier finden Sie die vollständige Inhalts-Übersicht und die Startseite des Themenbereichs Baustellen-Umgehungen. Bei Interesse können Sie sich den Text auch als Broschüre herunterladen und ausdrucken.

Verwendete Quellen und Anmerkungen:

[1] siehe Wolfgang Schulte: Mehr Sicherheit und Qualität an Arbeitsstellen …, in Straßenverkehrstechnik 4/2013 contra Werner Sporleder: Es war einmal…, in Straßenverkehrstechnik 6/2013. Hinter den sogenannten „mobilen Absturzsicherungen“ stehen natürlich starke wirtschaftliche Interessen und es gibt mit Sicherheit auch traditionell gewachsene Beziehungen zwischen Auftraggebern und Verwaltungen mit diesen.

[2] Ihre Bezeichnung: K 1, mit denen die zulässigen Überstände von maximal 0,25 Meter einzuhalten sind.

[3] Durch die Novellierung des Bußgeldkataloges 2013 entfielen die „Flensburger Punkte“ und es sind lediglich maximal 75,- Euro zu zahlen. vgl. Verkehrsrecht>Bußgeldkatalog-Verordnung

 

Die insgesamt zu diesem Thema verwendete Literatur stellen wir Ihnen noch einmal zusammengefasst zur Verfügung.

Bei weitergehenden Anregungen und auch Bedenken gegenüber den Aussagen dieser Informationen nehmen Sie bitte mit FUSS e.V. Kontakt auf.

Dieser Beitrag wurde von Bernd Herzog-Schlagk aus Gransee unter Mitarbeit durch Elisabeth Güth aus Göttingen verfasst. Fotos: Carola Martin, Galerie/Lichtbildkunst „Zitronengrau“ (Rheinsberg), Elisabeth Güth (Göttingen) und Bernd Herzog-Schlagk (Gransee). Die Rechte für alle Fotos liegen grundsätzlich beim FUSS e.V.

Ein Artikel zum gleichen Thema erschien in der mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2013. Einzelhefte der mobilogisch! können Sie in unserem Online-Shop in der Rubrik Zeitschrift bestellen.