Wenn Sie auf dem direkten Weg keine oder eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie Politiker*innen mit den folgenden Methoden indirekt ansprechen:

 

 

Partizipationsverfahren:

Kollegen sammeln Ideen
Foto: peoplecreations/ Freepik.com

Wenn Sie auf dem direkten Weg niemanden erreichen konnten oder eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie Nutzen aus verschiedenen Partizipationsverfahren ziehen. Es gibt zwei Varianten der Partizipation: die formelle und die informelle.

Formelle Partizipation: Die formelle Partizipation besitzt eine rechtliche Bindungswirkung, was bedeutet, dass Beschlüsse rechtsverbindlich und einklagbar sind. Dadurch besitzt diese Form von Partizipation eine stärkere Wirkung, ist methodisch geregelt und deshalb eher als Anhörung zu bezeichnen. Beispiele für formelle Partizipation sind konventionelle Formen wie Wahlen, Bürgeranträge, Bürgerversammlungen, Bürgerbegehren/Bürgerentscheide oder Petitionen.

Informelle Partizipation: Die informelle Partizipation ist, hinsichtlich der Akteure, dialogorientiert und offen. Sie kann jederzeit und kurzfristig stattfinden. Beispiele für informelle Partizipation sind unkonventionelle Formen wie Demonstrationen, Infostände, Unterschriftensammlungen, Flash-mobs, Boykottaufrufe. Es werden Methoden wie Zukunftswerkstätten, Workshops, runde Tische, Mediation oder Planungszellen genutzt, um Ziele, Lösungen und Kompromisse herauszufinden.

Beide Verfahren ergänzen sich und stehen einander nicht entgegen. Oft sind die informellen Verfahren eine Vorstufe der rechtsverbindlichen formellen Verfahren.

 

Petitionen:

Hand unterschreibt Petition
Foto: David Shoebridge

Auf Bundes- und Landesebene ist diese Form der Beteiligung in Art. 17 des Grundgesetzes verankert. Das Petitionsrecht besagt, dass „Jedermann [...] das Recht [hat], sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Es ist also ein Grundrecht für Sie als Bürger*in, eine Petition einzureichen. Die Mitglieder des Gremiums, an das Ihre Petition gerichtet ist, sind verpflichtet sich mit Ihren Anliegen zu befassen. Hierfür sind die Petitionsausschüsse der Parlamente im Bundestag zuständig. Sie können über private Petitionsplattformen jedoch auch weitere Ebenen ansprechen. Auf openpetition ist es z. B. möglich, von der Ortsteil- oder Bezirksebene über die Gemeindeebene bis hin zur Ebene der EU, online eine Petition zu starten. Seit 2008 besteht generell die Möglichkeit, auf einer der zahlreichen privaten Petitionsplattformen wie Greenpeace, change.org oder campact.de eine rechtlich unverbindliche, und von Parteien, Politik und Wirtschaft unabhängige Petition zu starten. Hierbei wird immer ein Minimum an Teilnehmer*innen festgesetzt, um etwas zu bewirken. Auf staatlicher Ebene hingegen können sie auch als Einzelperson Petitionen einreichen.

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die machtvollen Instrumente des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids sind mit einem Gemeinderatsbeschluss gleichzusetzen. Sie können diese also nutzen, um die lokale Politik mitzugestalten. Die Entscheidung Ihrer Repräsentant*innen (also Gemeinde- oder Stadträte) über eine Maßnahme kann auf diese Art verhindert oder eine neue Maßnahme durchgesetzt werden. Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürger*innen an die Gemeinde, einen Bürgerentscheid durchführen zu lassen. Hierbei handelt es sich um Anliegen von allgemeinem Interesse, die in den Aufgabenbereich der Kommune fallen müssen.

Voraussetzungen: Sie sollten alle Vorgaben und Voraussetzungen beachten, damit das Bürgerbegehren nicht an Formalien scheitert. Alle , die einen Bürgerentscheid begehren, tragen sich in eine Unterschriftenliste ein, die eine klar formulierte Abstimmungsfrage mit einer kurzen Begründung beinhalten und mit 'Ja' oder 'Nein' zu beantworten sein muss. Des Weiteren gibt es i.d.R. strenge Fristen für die Beantragung und Durchführung der Unterschriftensammlung. Um einen Bürgerentscheid zu erreichen, ist eine Mindestzahl an Unterschriften nötig, welche der Gesetzgeber auf Länderebene festlegt. Weiterhin müssen drei Personen benannt werden, die als Bindeglied und Ansprechpartner*innen zwischen Bürger*innen und Gemeinde fungieren. Hierbei dürfen lediglich Einzelpersonen gewählt werden. Das bedeutet: Organisationen, Bürgerinitiativen und Verbände sind für diese Aufgabe nicht zugelassen.

Neben den formalen Anforderung sollten Sie als Initiator*in des Bürgerbegehrens Öffentlichkeitsarbeit betreiben (z.B. ein einprägsames Motto formulieren, die Bevölkerung mobilisieren, Informationsmaterial bereitstellen und Pressemitteilungen verfassen). Diese Maßnahmen sollten Sie nach Möglichkeit mit Spenden finanzieren, da die Kommune diese Ausgaben nicht erstattet.

Durchführung: Wenn Sie die Unterschriftenlisten fristgerecht bei der Kommune eingereicht haben, wird deren Gültigkeit durch das Rechtsamt der Stadt geprüft. Die Kriterien der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind in der Gemeindeordnung geregelt. Ein Bürgerbegehren darf nicht im „Negativkatalog“ der Gemeinde aufgelistet sein, welcher die Themen enthält, die nicht in ihren kommunalen Aufgabenbereich fallen. Oft werden Bürgerbegehren zu Finanz-, Haushalts- und Personalangelegenheiten der Kommune als unzulässig erklärt. Die Gemeindevertretung stimmt in einer öffentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Zulässigkeit ab. Wurde das Bürgerbegehren als zulässig eingestuft, bestehen zwei Möglichkeiten des weiteren Verfahrens: Die Gemeindevertretung kann Ihr Anliegen übernehmen oder einen Bürgerentscheid ansetzen. Die Organisation und Kosten eines Bürgerentscheids übernimmt die Gemeinde.

Verläuft Ihr Bürgerentscheid erfolgreich, muss das Anliegen von der Verwaltung genauso umgesetzt werden. Weiterhin darf innerhalb einer festgelegten Zeitspanne kein neuer Bürgerentscheid zu diesem Sachverhalt veranlasst werden.

Um das Risiko zu mindern, dass der Bürgerentscheid an einer zu geringen Teilnahme scheitert, sollten Sie an die Gemeindevertretung appellieren, das Bürgervotum trotzdem nicht zu missachten. Bei einem gescheiterten Bürgerentscheid wird eine Initiativsperre verhängt, die besagt, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre kein weiteres Bürgerbegehren derselben Angelegenheit erlaubt ist.

 

Einwohnerantrag

Wenn Sie, als Einwohner*in einer Gemeinde einen Einwohnerantrag (auch: Bürgerantrag) stellen, ist der Gemeinderat verpflichtet, sich mit Ihrem Anliegen in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Jedoch müssen die Gemeinderäte nicht in allen Bundesländern eine Entscheidung fällen. Auf der Website Bürgergesellschaft finden Sie eine Liste mit Informationen über Sachentscheidungen, Antragsberechtigung, Quorum (festgelegte Mindestzahl einer Abstimmung) und Verankerung im Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Weiterhin darf auch ein Einwohnerantrag ausschließlich Angelegenheiten beinhalten, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Damit sind Aufgaben des öffentlichen Rechts gemeint, die die Gemeinde als Gebietskörperschaft (juristische Person) für den Staat und somit unabhängig und ohne Weisung von übergeordneten Stellen übernimmt. Der Aufgabenbereich einer Gemeinde umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Allzuständigkeit der Gemeinde). Anliegen, die die Umwelt, den Verkehr o. Ä. betreffen, fallen somit zumeist in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats. Prüfen Sie, ob Ihr Anliegen zu den Aufgaben Ihrer Gemeinde gehört und somit berücksichtigt werden kann.

 

Demonstrationen

Faust in die Höhe
Foto: luis_molinero/ Freepik

Demonstrationen sind im Sinne der Demokratie. Es gibt jedoch bei jedem Thema auch immer eine politische Gruppe, die sich gegen Ihre Sichtweise des ausspricht oder Sie gar zu stoppen versucht. Damit unterstützen Sie einerseits die Parteien, die Ihre Interessen vertreten, und andererseits sorgt Ihre Teilnahme an oder die Organisation einer Demonstration für Aufsehen bei den anderen Parteien.

Wie beteilige ich mich an einer Demonstration?
Alle Bürger*innen Deutschlands haben grundsätzlich das Recht, sich "ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln" (Art. 8 GG). Demonstrationen (also Versammlungen unter freiem Himmel) müssen laut Versammlungsgesetz bei der Polizei angemeldet werden. Außerdem gilt, dass die Demonstrationsteilnehmer*innen sich nicht uniformieren oder vermummen dürfen (Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011). Informationen über Termine und Routen von Demonstrationen finden Sie u.a. im Internet und über soziale Netzwerke wie Facebook.

Wie organisiere ich eine Demonstration?
Versammlungen unter freiem Himmel müssen in Deutschland zwar angemeldet, aber nicht genehmigt werden. Es gibt kein Versammlungsverbot, es sei denn, die Demonstration gefährdet unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung.

Solidaritätsgruppe.org hat usammengestellt, was für Anmeldung und Durchführung von Kundgebungen und Demonstrationen wichtig ist.

Jede und jeder darf demnach eine Demonstration organisieren, um seine Meinung öffentlich zu vertreten. Damit Ihre Demonstration erfolgreich verläuft, sollten sie einige Punkte beachten:

  • Ziele klar definieren: Zu Beginn ist es hilfreich, die Intention der Demonstration zu formulieren. Die Formulierung sollte Aspekte Ihres Anliegens, untermauernde Argumente und Ihre Forderungen beinhalten. Dieser Schritt dient auch dazu, Mitstreiter*innen zu finden, die Sie in der Öffentlichkeit unterstützen.
  • Organisation: Nachdem Sie Ihr Anliegen klar formuliert haben, müssen Sie sich der eigentlichen Organisation zuwenden. Legen Sie einen passenden Termin fest. Beachten Sie hierbei, welche Personengruppe Sie ansprechen wollen und welches Datum für diese am geeignetsten ist (unter der Woche, am Wochenende, in den Ferien, an einem symbolischen Datum, am Tag einer bestimmten Veranstaltung). Anschließend müssen Sie einen Ort bzw. eine Route festlegen. Der Standort kann hierbei je nach Anliegen gewählt werden (vor einem bestimmten Gebäude, auf einem zentralen Platz, welche Route soll sie nehmen?). Wenn Sie die Demonstration nicht selbst organisieren wollen, müssen Sie eine*n Leiter*in bestimmen, der oder die die Demonstration anführt.
  • Anmeldung: Damit der Ablauf möglichst reibungslos verläuft, sollten Sie die Demonstration spätestens 48 Stunden vor dem Startbei der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, in der Regel ist das die Polizei. Dabei müssen sie Angaben zur verantwortlichen Person, zum Anliegen und zur Route der Demo machen.
  • Versammlungsgesetz lesen: Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie sich vorab mit dem bundesweiten Versammlungsgesetz vertraut machen. Es gibt einige Einschränkungen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Beispielsweise ist es verboten, bei Demonstrationen Uniformen zu tragen oder sich zu vermummen.
  • Mitstreiter*innen gewinnen: Mobilisieren Sie Mitstreiter*innen über soziale Medien (z.B. Facebook), Nachbarschaftskontakte, Banner, auf Veranstaltungen, per E-Mail oder über Flyer und Flugblätter. Sie können sich auch an Institutionen, Organisationen und Vereine wenden, die das Thema interessieren könnte. Wenn Sie wollen, dass die Medien über Ihre Demo berichten, sollten Sie außerdem die Presse informieren.

 

Informationsstände

Informationsstände stellen eine Alternative bzw. Ergänzung zur Demonstration dar, bei der Sie nicht so viele Menschen mobilisieren müssen. Ein Infostand dient dazu, Informationen in Form von Flugblättern, Broschüren o. Ä. zu verteilen. Dabei wird nicht auf die Aufmerksamkeit wie bei einer Demonstration, sondern auf die Kommunikation mit den Passanten abgezielt. Informationsstände und die Flugblattverteilung gehören zur Parteifreiheit in Art. 21 Abs. 1 GG. Sie können die Straße zur Begegnung mit Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern nutzen. Um mit möglichst vielen Menschen ins Gespräch zu kommen, ist es sinnvoll, wenn Sie Ihren Infostand an einem stark frequentierten Ort aufstellen (z.B. Fußgängerzonen oder Einkaufpassagen). Bevor Sie Ihren Stand aufstellen, müssen Sie jedoch beachten, dass sich durch die Einhaltung des individuellen Gemeingebrauchs der Straße und den Vorschriften des Verkehrsrechts Einschränkungen ergeben. Wenn Sie Ihren Infostand im öffentlichen Raum aufstellen möchten, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche durch das Amt für Straßen und Verkehr oder das Ordnungsamt vergeben wird. Darüber hinaus muss Ihr Stand die vorgegebenen Anforderungen, die Ihnen mit der Erlaubnis zur Sondernutzung mitgeteilt werden, erfüllen und darf beispielsweise eine gewisse Fläche nicht überschreiten. Gegebenenfalls können auch Gebühren für die Nutzung der Fläche, auf der Sie den Stand platzieren wollen, anfallen. Genauere Informationen finden Sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.