Dieses Glossar befindet sich im Aufbau. Hinweise auf fehlende Stichworte oder falsche bzw. unzureichende Informationen nehmen wir gerne unter
- Abhilfe
- Allgemeinverfügung
- Amtshaftung
- Anfechtungsklage
- Behörde
- Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
- Bürgergutachten
- Bürgervotum
- Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde
- Ermessen, pflichtgemäßes
- Flash-Mob
- Gemeindevertretung
- Initiativsperre
- Mediation
- Mehrheit: Einfache oder relative
- Opportunitätsprinzip
- Öffentlichkeitsarbeit (auch Public Relations, PR)
- Partizipation
- Petition
- Planungszellen
- Quorum
- Rechtsbehelf
- Runder Tisch
- Stand der Technik/ Stand des Wissens / Anerkannte Regeln der Technik
- Straßenbaubehörde/ Straßenbauverwaltung
- Straßenbaulast
- Träger der Straßenbaulast (Straßenbaulastträger)
- Sondernutzungserlaubnis
- Soziale Medien
- Straßenverkehrsbehörde
- Straßenverkehrsgesetz/ Straßengesetz
- Straßenverkehrs-Ordnung StVO
- Verkehrssicherungspflicht
- Verpflichtungsklage
- Verwaltungsakt
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG
- Verwaltungsverfahren
- Volksvertretung
- Widerspruch
- Zukunftswerkstätten
Abhilfe
Abhilfe bedeutet generell, dass eine belastende Entscheidung durch denjenigen, der diese verursacht hat, wieder aufgehoben wird. Im Verwaltungsverfahren: Nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO kann die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren dem Widerspruch abhelfen (Abhilfebescheid), das heißt der veranlasste Verwaltungsakt wird teilweise oder ganz aufgehoben.
Allgemeinverfügung
Definition nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG: Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Amtshaftung
oder Staatshaftung bedeutet die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln (auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen). Grundlage ist der § 839 BGB. - Die Herangehensweise über die Staatshaftung ist in der Regel bei den auf dieser Website behandelten Problemen nicht zu empfehlen.
Anfechtungsklage
Nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Abs. 1 Klage, die darauf abzielt, einen Verwaltungsakt aufzuheben. Nach Abs. 2 ist dazu i. d. R. nur berechtigt, wer nachweisen kann, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt geworden zu sein. Vor der Möglichkeit der Anfechtungsklage ist i. d. R. ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt notwendig (§ 68 Abs. 1 VwGO).
Behörde
Definition nach § 1 Abs. 4 VwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde
Formloser Rechtsbehelf. Dabei handelt es sich um eine mündliche Beschwerde oder ein frist- und formloses Schreiben, d. h. auch, dass Sie die Bezeichnung der Beschwerde nicht konkret angeben müssen. Sie ist einzureichen bei der Behörde, über deren Verhalten Sie sich beschweren wollen.
Dabei richtet sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine/n konkreten Beamten/in oder Angestellte/n des öffentlichen Dienstes und sollte dann an den/die jeweils Vorgesetzten gerichtet werden.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Sachentscheidung, die Sie beanstanden. Sollten Sie keine (gewünschte) Reaktion bekommen, so können Sie die Beschwerde auch bei der Aufsichtsbehörde einlegen, also bei der ranghöheren Stelle. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden stehen leider in dem Ruf, nicht nur frist- und formlos zu sein, sondern auch „fruchtlos“.
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind folgendermaßen zu unterscheiden: Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beim Gemeinderat beantragen. Ziel ist es, die Bürgerschaft über wichtige Gemeindeangelegenheiten entscheiden zu lassen. Der Bürgerentscheid ist dann durchzuführen, wenn das Bürgerbegehren erfolgreich war (also genug Stimmen erhalten hat) oder der Gemeinderat selbst beschließt, die Entscheidung einer wichtigen Gemeindeangelegenheit den Bürger*innen zu überlassen. Ein Bürgerbegehren (Forderung der Bürger*innen) ist somit oft die Vorstufe eines Bürgerentscheids (Entscheidung durch Bürger*innen). Verläuft der Bürgerentscheid erfolgreich, wird das Anliegen umgesetzt. Bei gescheitertem Bürgerentscheid wird eine Initiativsperre verhängt.
Bürgergutachten
Die Lösungen, die die Beteiligten in einem Verfahren (wie z.B. einer Planungszelle) zur Behandlung eines Problems des Gemeinwesens erarbeitet haben, werden in einem Bürgergutachten festgehalten und veröffentlicht. Dies umfasst in der Regel 50 bis 200 Seiten.
Bürgervotum
Ein Bürgervotum, auch Volksabstimmung genannt, ist eine Befragung der Bürger und Bürgerinnen im Rahmen einer Abstimmung über eine bestimmte (grundsätzliche) politische Frage. Im Gegensatz zu einem Bürgerentscheid, verlangen die Bürger/innen nicht erst, selbst über die Angelegenheit zu entscheiden, sondern werden direkt gefragt und mit einezogen.
Ermessen, pflichtgemäßes
Der rechtswissenschaftliche Fachbegriff „Ermessen“ räumt behördlichen Entscheidungsträgern gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein, insbesondere wenn die rechtliche Grundlage ein Ermessen einräumt, trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen. Im Gesetz wird diese Form des Ermessens häufig durch die Verwendung des Wortes „soll“ bezeichnet. Eine Behörde muss, sobald ihr ein Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die sich meist schon aus der Norm selbst ergeben ("...,soweit..."), einhalten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor. s.a.: Opportunitätsprinzip hier im Glossar
Flash-Mob
Kurze, überraschende öffentliche Aktion einer größeren Menschenmenge, die sich anonym dazu verabredet hat. Obwohl die Ursprungsidee unpolitisch war, gibt es mittlerweile auch als Flashmob bezeichnete Aktionen mit politischem oder wirtschaftlichem Hintergrund. Für solche zielgerichtete Aktionen wird oft die Bezeichnung „Smart Mob“ verwendet.
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung, also das Gremium gewählter Vertreter/innen einer Gemeinde, beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde. Sie ist für die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, verantwortlich. Der Gemeindevorstand, also der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.
Initiativsperre
Ein gescheiterter Bürgerentscheid führt in fast allen Bundesländern zur so genannten Initiativsperre. Je nach Bundesland wird den Bürger*innen ein neues Bürgerbegehren zur selben Angelegenheit innerhalb von zwei (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen) bzw. drei Jahren (Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt) verwehrt. Für wenige Bundesländer wie z. B. Bayern gilt das nicht. Hier kann unmittelbar nach einem Bürgerentscheid ein neues Bürgerbegehren initiiert werden.
Mediation
Das lateinische Wort "Mediation" heißt auf Deutsch "Vermittlung". Normalerweise versuchen Menschen, ihre Konflikte selber zu lösen. Aber manchmal ist die Situation, in der sich die Konfliktparteien befinden derart festgefahren und ausweglos, dass ein produktives Gespräch nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann ein sogenannter Mediator oder eine Mediatorin behilflich sein, in dem Streit zu vermitteln. Wichtig ist, dass der Mediator unparteiisch ist und beide Konfliktparteien dieser Person vertrauen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ziel ist es einerseits, den Streit zu schlichten, weiterhin jedoch auch Empathie gegenüber der anderen Partei zu erwecken. Im besten Fall führt Mediation auch dazu, dass in Zukunft weniger Konflikte auftreten.
Mehrheit: Einfache oder relative
Einfache oder relative Mehrheit bedeutet, dass die Person gewinnt, die mehr Stimmen hat als jede/r ander/e Kandidat/in, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Ein Beispiel: Es gibt 100 abgegebene Stimmen. Auf Lisa entfallen 45, auf Peter 35, auf Max 20 Stimmen. Lisa hat die relative Mehrheit. Sie hat zwar nicht mehr als die Hälfte aller Stimmen, wie bei der „absoluten Mehrheit“ aber sie hat von allen Kandidat/innen die meisten Stimmen.
Opportunitätsprinzip
Das Opportunitätsprinzip, auch Entschließungsprinzip, ist die Handlungsfreiheit für Behörden(mitarbeiter) innerhalb eines rechtlichen Rahmens. Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt. Das Opportunitätsprinzip beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/ oder Ordnung. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Hier gilt der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“. Häufiges Beispiel im Alltag ist die Entscheidung von Ordnungsamtmitarbeiter/innen, einem falsch geparkten Kfz kein „Knöllchen zu verpassen“ bzw. es nicht abschleppen zu lassen. Grundlage dieser Entscheidungen sind häufig interne Anordnungen der jeweiligen örtlichen Behörde. s.a. „ Ermessen, pflichtgemäßes“ hier im Glossar.
Öffentlichkeitsarbeit (auch Public Relations, PR)
Um das Ansehen eines Unternehmens oder einer Organisation und die Aufmerksamkeit für deren Aktionen zu stärken, müssen Informationen zu Maßnahmen, Einstellungen, Ziele etc. kontinuierlich in die Öffentlichkeit getragen werden. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, ein positives Image zu erzeugen, welches positive Auswirkungen auf den Produktabsatz, Mitgliedergewinnung etc. hat. PR-Maßnahmen können sein: Betriebsbesichtigungen, Informationsveranstaltungen, Förderung lokaler Sportvereine oder sozialer Einrichtungen usw.
Partizipation
Partizipation bedeutet Beteiligung. Bürger*innen können sich freiwillig auf unterschiedliche Weise beteiligen, um Einfluss auf (politische) Entscheidungen zu nehmen. Partizipation kann unterschiedlich erfolgen. Zum Beispiel durch Mitarbeit in Parteien, Verbänden, Initiativen oder Räten, durch die Teilnahme an Wahlen, Aktionen etc.
Petition
Eine Petition ist eine Beschwerde oder eine Bitte. Bürgerinnen und Bürger haben laut Artikel 17 GG „das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden." Petitionen müssen von einem namentlich genannten Autor geschrieben und an eine Behörde oder an eine Volksvertretung, zum Beispiel an den Bundestag, geschickt werden. Man kann die Petition als Brief oder per Mail verschicken oder - zum Beispiel beim Bundestag - eine E-Petition einreichen. Ist sie an eine nicht zuständige Behörde adressiert, muss diese die Petition an die richtige Stelle weiterleiten, wo sie angenommen und (z.B. in einer Sitzung) bearbeitet werden muss. Die Bürger*innen, die sich beschwert haben, bekommen das Ergebnis (welches jedoch nicht begründet sein muss) mitgeteilt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf einer geeigneten Website selbst eine Petition zu starten.
Planungszellen
Das Verfahren dient dazu, Lösungen für Planungsverfahren und politische Problemstellungen in Kommunen zu entwickeln. Eine Planungszelle ist ein intensives Beteiligungsverfahren, bei dem eine Gruppe von 25 zufällig ausgewählten Personen eine Woche lang an der Lösung eines spezifischen Problems arbeitet. Die Gruppe wird von sonstigen Verpflichtungen für diesen Zeitraum freigestellt. Diese Planungszelle wird von zwei Moderatoren begleitet, die für die Vorabinformation der Teilnehmenden sorgen und das Plenum moderieren. Expert/innen, Betroffene und Interessenvertretungen werden eingeladen, ihre Positionen darzustellen. Die Gruppe diskutiert dann immer wieder in wechselnd besetzten Kleingruppen, deren Ergebnisse anschließend im Plenum vorgestellt werden. Die Ergebnisse werden in Bürgergutachten festgehalten und den politischen Entscheidungsträgern übergeben.
Quorum
Ein Quorum ist eine von einer (parlamentarischen) Vereinigung, Körperschaft o.Ä. festgelegte Mindestzahl, die bestimmt, wie viele stimmberechtigte Personen bei einer Wahl oder Abstimmung anwesend sein müssen oder wie viele Stimmen mindestens abgegeben werden müssen, damit die Entscheidung gültig ist. Somit wird präventiv gegen zufällige Mehrheiten vorgegangen, wie z.B. bei einem Volksentscheid, an dem nur eine Minderheit der Bürgerinnen und Bürger teilnimmt. Der Ausdruck „Quorum“ ist überwiegend auf Abstimmungen (wie z.B. Bürgerentscheiden) bezogen, während bei Wahlen oftmals von einer „Mindestwahlbeteiligung“ gesprochen wird.
Rechtsbehelf
“Rechtsbehelf“ ist in Deutschland der Oberbegriff für den Rechtsbegriff „Rechtsmittel“. Ein Rechtsbehelf ist ein in einem Verfahren zugelassenes Mittel, mit dem eine behördliche (oder gerichtliche) Entscheidung angefochten werden kann, um diese aufzuheben oder zu ändern.
Entscheidungen der Behörden müssen in der Regel mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, mit der über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, so beginnt die die Frist, innerhalb der die Entscheidung angefochten werden kann, nicht zu laufen. An ihre Stelle tritt eine einjährige Ausschlussfrist. Ist in der Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass kein Rechtsbehelf möglich ist, so gibt es keine Frist, und der Rechtsbehelf kann unbegrenzt eingelegt werden.
Formlose Rechtsbehelfe sind z.B. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden. s.a. dort in diesem Glossar.
Runder Tisch
Runde Tische sind demokratische Gesprächsforen. Möglichst viele relevante Interessengruppen kommen zu einer Problemstellung zusammen und erarbeiten im Konsens Lösungen. Die Arbeitsgruppen haben basisdemokratischen Charakter, ihre Ergebnisse werden aber durch Delegierte vertreten.
Stand der Technik/ Stand des Wissens / Anerkannte Regeln der Technik
“Stand der Technik“ meint die beste verfügbare Technik. Es ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff.
„Stand des Wissens“ ist eher eine verkürzte Form von „Stand der Wissenschaft“. Dieser Begriff ist nicht klar definiert und wird im Bereich der Straßengestaltung/ des Straßenrechts kaum verwendet. - Die Begriffe „Stand des...“ beinhalten jeweils die neuesten verfügbaren Methoden, welche sich aber bislang weder durchgesetzt noch bewährt haben. Im Unterschied dazu stehen:
Die „anerkannten Regeln der Technik“ beinhalten Vorschriften für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen. Diese Regeln sollten einem nach dem neuen Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker/ Planer/ Sachbearbeiter bekannt sein und sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben.
In diesem Sinne beinhalten die Straßenbau-Richtlinien der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) nach eigenem Anspruch diese Regeln. Weitere Erläuterungen zu den Richtlinien und anderen Regelwerken mit „anerkannter Technik“.
Straßenbaubehörde/ Straßenbauverwaltung
Verwaltungsbehörde, die für die jeweilige Hoheitsebene (Bund, Land, Kreis, Stadt/Stadtbezirk) die Straßenbaulast wahrnimmt. Oft beim Tiefbauamt ansässig. Sie ist abzugrenzen von der Straßenverkehrsbehörde.
Straßenbaulast
Die Straßenbaulast wird für Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), für alle anderen Straßen in den Straßengesetzen der Bundesländer festgelegt. Definition nach § 9 Straßen- und Wegegesetz NRW:
( 1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen bleiben unberührt.
Träger der Straßenbaulast (Straßenbaulastträger)
Der Träger der Straßenbaulast hat alle mit der Straßenbaulast zusammenhängenden Aufgaben zu bearbeiten. Sie wird ihm durch das Bundesfernstraßengesetz oder durch die Straßengesetze der Bundesländer zugewiesen. In der Regel ist für Gemeindestraßen die Kommune, für Kreisstraßen der (Land-)kreis und für Landes(-/Staats)straßen das Land zuständig). Auf der zuständigen Hoheitsebene wird die Verwaltung des Straßenbaus der Straßenbaubehörde übertragen.
Für Ortsdurchfahrten von Kreis- oder Landesstraßen ist bspw. in NRW ab einer Einwohnerzahl von mindestens 80.000 die betreffende Gemeinde Baulastträger, ab 50.000 kann sie es sein (§ 44 StrWG NRW), in Hessen und Baden-Württemberg bereits ab 30.000 Einwohnern (§ 41 Abs. 3 HstrG, § 43 Abs. 3 StrG BW).
Für die Bundesstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Träger der Straßenbaulast ist der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG), die Straßenbauverwaltung, an die Sie sich wenden sollten, liegt aber bei der Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Art. 90 Abs. 3 GG). Daneben sind für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern immer die Kommunen zuständig (§ 5 Abs. 2 FStrG), Kommunen mit mindestens 50.000 Einwohnern können es sein (§ 5 Abs. 2a FStrG).
Für Gehwege und Parkplätze gilt an Ortsdurchfahrten allgemein, ob von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen: Die ansässige Gemeinde ist Straßenbaulastträger (z. B. § 44 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 StrWG NRW, § 41 Abs. 4 S. 3 HstrG, § 43 Abs. 4 StrG BW; § 5 Abs. 3 FstrG). In den Stadtstaaten sind i. d. R. die jeweiligen Bezirke für die Gehwege zuständig.
Sondernutzungserlaubnis
Von einer Sondernutzung von Straßenland spricht man in den Fällen, in denen der Gebrauch von Straßen, Plätzen, Wegen „über das allgemein übliche Maß“ hinaus geht. In welchem Umfang eine Sondernutzung vorliegt, wird nach Antragstellung im Einzelnen geprüft. Sondernutzungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes oder des Amtes für Straßen und Verkehr. Neben der Sondernutzungserlaubnis ist ggf. auch eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO notwendig, die bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich ist.
Soziale Medien
Soziale Medien (auch social media) sind digitale Medien, die zur Vernetzung und zum Austausch der Internetnutzer/innen dienen. Der Begriff wird oft als Abgrenzung vom Begriff „Medium“ (also nicht-digitale Printmedien oder Rundfunk) verwendet, um der neuen Erwartungshaltung an die Kommunikation gerecht zu werden. Kommunikation über soziale Medien erreicht die Interessierten „auf Augenhöhe“, wohingegen „normale Medien“ meist von Professionellen, also Journalisten gestaltet werden.
Straßenverkehrsbehörde
Verwaltungsbehörde, die direkt für die Nutzung öffentlicher Straßen zuständig ist und somit abzugrenzen von der Straßenbaubehörde. Sie wacht gemäß § 44 StVO über deren Einhaltung. Die Struktur der Straßenverkehrsbehörden in den Bundesländern regelt das jeweilige Landesrecht.
Die Straßenverkehrsbehörden sind im Allgemeinen für die Anordnung von StVO-Verkehrszeichen (Gefahr-, Vorschrifts- und Richtzeichen sowie amtliche Fahrbahnmarkierungen) sowie Verkehrseinrichtungen an. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte (allesamt rot-weiß-gestreift), Leiteinrichtungen (Leitpfosten sowie vorübergehend gültige gelbe Leitschwellen und Leitborde), Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt.
Straßenverkehrsgesetz/ Straßengesetz
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Bundesgesetz, das vor allem die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland enthält. Es regelt dieses Rechtsgebiet u.a. zusammen mit den Verordnungen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) . Für die Praxis sind die StVO und die dazugehörigen "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung" (VwV-StVO) relevanter als das Straßenverkehrsgesetz.
Die 16 Bundesländer haben jeweils Straßengesetze erlassen, die sich in der Regel wenig unterscheiden. In den Gesetzen werden z.B. die Zuständigkeiten für den öffentlichen Straßenraum definiert (auch Widmung/ Einziehung, Gemeingebrauch und damit zusammenhängend Sondernutzung). Für die Verwaltungen werden erläuternde Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften erlassen, in denen Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetzesparagrafen ausgeführt und interpretiert werden.
Straßenverkehrs-Ordnung StVO
Die StVO ist ist eine Rechtsverordnung und damit eine Norm, die durch die Exekutive, also durch die Regierung und nicht durch das Parlament erlassen wird. Ihre Rechtsgrundlage ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In ihrem ersten Teil legt die StVO die Regeln für alle Teilnehmer/innen am Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen fest. Im zweiten Teil werden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erläutert. Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften (Bußgeldkatalog).
Verkehrssicherungspflicht
Eine Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Der Grundgedanke ist: „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.“ Es sind jedoch lediglich Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die man allgemein im Verkehr erwarten kann. Es muss also nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur naheliegende Gefahren. Verkehrssicherungspflicht betrifft häufig Themen wie ungesicherte Baustellen, schadhafte Oberflächen (Schlaglöcher) sowie Schnee und Eis. In der Regel geschehen hier so genannte Alleinunfälle. Siehe auch: gehwege-frei.de, Punkt 3.
Verpflichtungsklage
Nach § 42 Abs. 1 VwGO ist es eine Klage im Verwaltungsrechtsweg, die darauf abzielt, die zuständige Behörde zu zwingen, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Nach Abs. 2 ist dazu i. d. R. nur berechtigt, wer nachweisen kann, durch die Unterlassung dieses Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt geworden zu sein. Vor der Möglichkeit einer Verpflichtungsklage ist i. d. R. ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsaktes notwendig (§ 68 Abs. 2 VwGO).
Verwaltungsakt
Definition nach § 35 Begriff des Verwaltungsaktes VwVfG: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. s.u. „Verwaltungshandeln“.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unter Verwaltungsgerichtsbarkeit versteht man die Ausübung rechtsprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art durch unabhängige staatliche Gerichte.
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Bundesregelung, die den Verwaltungsrechtsweg und die Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt.
Verwaltungshandeln, schlichtes
Bei dem Begriff schlichtes Verwaltungshandeln (auch: tatsächliches Verwaltungshandeln) handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Insoweit ist das schlichte Verwaltungshandeln stets von einem Verwaltungsakt (s.o.) nach § 35 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] zu unterscheiden.
Verwaltungsrechtsweg
A. Definition nach § 40 Abs. 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
B. Der Verwaltungsrechtsweg beginnt i. d. R. mit dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder gegen einen unterlassenen Verwaltungsakt als Vorverfahren zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§§ 42, 68 VwGO), Niedersachsen hat die Möglichkeit des Widerspruchs ausgeschlossen, sodass direkt geklagt werden kann bzw. muss. Der Verwaltungsrechtsweg kann im Falle einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nur ohne Widerspruch begangen werden.
Verwaltungsverfahren
Definition nach § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG: „Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.“
Volksvertretung:
Die Volksvertretung in Deutschland ist generell der Bundestag, also die Parlamente der Bundesländer, der Städte, Landkreise und Gemeinden. Eine gewählte Vertreter-Versammlung (z.B. Schülerparlament) kann ebenfalls als Volksvertretung bezeichnet werden.
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG
A. Bundesgesetz, Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 1 die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden:
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
B. Die Bundesländer haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die gleiche oder ähnliche Begriffsbestimmungen und Verwaltungsverfahren vorsehen wie das VwVfG des Bundes.
Widerspruch
Sie können in den meisten Bundesländern Widerspruch als förmliches Rechtsmittel zur Begehung des Verwaltungsrechtswegs einlegen. Für den Verwaltungsrechtsweg ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich. Sie eröffnen mit Einlegung des Widerspruchs das Vorverfahren der verwaltungsrechtlichen Klagemöglichkeit (§ 68 VwGO), in manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren, sie können bzw. müssen direkt klagen.
Gegen einen Verwaltungsakt oder den Bescheid, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, kann, wenn diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist, Widerspruch nur innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen hätte können (§ 70 WvGO); war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden, so dauert die Frist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Mit Einlegung des Widerspruchs wird die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts i. d. R. gehemmt, also zeitlich aufgeschoben. Die Behörde überprüft dann den Verwaltungsakt und entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch (teilweise) stattgibt (Abhilfebescheid) oder am Verwaltungsakt festhält (Widerspruchbescheid) (§§ 72, 73 VwGO). Ist letzteres der Fall, so geht das Widerspruchsverfahren an die nächsthöhere Behörde (Dienstaufsichtsbehörde), welche über den Widerspruch entscheidet.
Zukunftswerkstätten
Die Zukunftswerkstatt beinhaltet verschiedene Methoden und Techniken, um den Teilnehmerinnen und Teilnehmern behilflich zu sein, sich der eigenen Ideen, Probleme, Wünsche und Konzepte bewusst zu werden und diese zu formulieren. Es werden neue kreative Ideen für bestehende Probleme von denjenigen entwickelt, die von der Planung betroffen sind. Zukunftswerkstätten sind Projekte, die als Gegenprogramm zur staatlichen Planung gedacht sind und für Ermächtigung der Betroffenen stehen.
Eine Zukunftswerkstatt beinhaltet verschiedenen methodische Elemente:
- Experimentiermethode: Entwicklung alternativer Zukünfte
- Partizipationsmethode: Problem- und Entscheidungsfindung, Umsetzung von Vorhaben
- Lernmethode: Kooperatives Arbeiten und ganzheitliches Denken
- Reflektionsmethode: Überprüfen der individuellen Positon im Prozess der gesellschaftlichen Entwicklung.
Die Zukunftswerkstatt umfasst eine Vorphase, drei Hauptphasen, sowie eine Nachbereitung. Nach der Verwirklichung sollte nach einem vorher bestimmten Zeitraum wieder eine Zukunftswerkstatt zu diesem Thema stattfinden, in der die vorhergehende Zukunftswerkstatt nach den drei Phasen abgehandelt wird. Es entsteht ein Regelkreis, in dem immer wieder kontrolliert wird, ob der Sollwert mit dem Istwert übereinstimmt.