Sehr geehrte Damen und Herren,
in Wahrnehmung meiner Informationsfreiheitsrechte bitte ich um Zusendung aller Unterlagen
a) zur konzeptionellen Planung (Lage, Ausstattung, Berechnung der Anzahl Fahrradabstellplätze (nach Mitarbeiter*innen/Besucher*innen), …) aktuell vorhandener Fahrradabstellanlagen an Standorten der Kreispolizeibehörde D.
b) zur Auswahl der aktuell an den zu a) genannten Fahrradabstellanlagen vorhandenen Hilfen zum Abstellen von Fahrrädern (z. B. Fahrradbügel, Vorderradklemmen) und ergänzende Service-Angebote (Luftpumpen, Werkzeug, …)
sowie einer Übersicht
c) der aktuell von der Polizei herausgegeben schriftlichen Informationen zum sicheren Abstellen von Fahrrädern.
Zu a):
- Es geht nur um die den Gebäuden zuzurechnenden Fahrradabstellanlagen, d. h. es geht mir nicht um die allgemeinen öffentlichen Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Straßenraum in der Nähe der Standorte, die das Tiefbauamt errichtet hat.
- ohne Stellplätze für Diensträder, aber mit Fahrradstellplätze für Mitarbeiter*innen, die damit zum Dienst kommen
- inkl. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an bestimmten Standorten bewusst keine Fahrradabstellanlagen eingerichtet wurden
- nur Standorte in D.
zu b):
- ohne Unterlagen, die nach (!) der Entscheidung für eine Lösung der Preisermittlung dienen
- ohne reine Auftragsunterlagen, Ausschreibungsunterlagen etc., soweit sie allein der baulichen Umsetzung dienten
Verwendete Begriffsdefinition: Eine Fahrradabstellanlage umfasst einen oder mehrere planerisch vorgesehene Fahrradstellplätze. Ein Fahrradstellplatz ermöglicht das Abstellen eines Fahrrades.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an.
Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,