Zu folgenden Themen gibt es in den Bauordnungen fußverkehrsrelevante Aussagen oder sie müssten dort enthalten sein, sind es aber nicht:

Erreichbarkeit von Gebäuden

Foto: Bernd Herzog-Schlagk

In der Musterbauordnung und auch in den Landesbauordnungen gibt es zu diesem Thema für zu Fuß Gehende keine eigenständige Rubrik.

Häufig wird z.B. im Verlauf der Garagenzufahrten auf Höfen oder auf den Parkplätzen vor einem von der Straßenfront zurückversetzten Einkaufcenter ein Schild „Hier gilt die StVO“ angebracht. Die Verkehrsregelung nach der Straßenverkehrs-Ordnung StVO sagt aber nichts darüber aus, ob die Verkehrswege dann auch nach dem „Stand der Technik“- also nach den geltenden Regelwerken für Verkehrsanlagen – gebaut sein müssen. Leider müssen sie das nicht. In der Praxis sieht es dann in der Regel so aus, dass die Breiten der Fahrstreifen den Regelwerken entsprechen oder sogar überdimensioniert sind. Für die Fußgängerinnen und Fußgänger gibt es dagegen recht selten Wegmarkierungen oder gar Schutzstreifen.

Deshalb ist bei der Weiterentwicklung der Bauordnungen neu einzufügen:

  • Zu bewohnten und öffentlich genutzten Gebäuden müssen grundsätzlich zumindest markierte Wege für den Fußverkehr vom öffentlichen Gehweg bis zu den Zu- und Abgängen führen. Diese sind nach den geltenden Regelwerken zu dimensionieren und der Hauptzugang muss barrierefrei erreichbar sein.

Verkehrssicherheit

Schutzmarkierung für Fußgänger, die zu ihrem Auto wollen (Foto: Bernd Herzog-Schlagk)

In der Musterbauordnung ist geregelt, dass bauliche Anlagen, sowie Flächen die dem Verkehr dienen verkehrssicher sein müssen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden darf. (1)

Hamburg erwähnt in seiner Landesbauordnung, dass Durchgänge mindestens 2 m hoch, öffentliche Wege beleuchtet und überschaubar und Gebäude eine Hausnummer haben müssen. Unter dem Stichpunkt der Verkehrssicherheit sollte auf die besondere Rücksicht gegenüber dem Fuß- und Radverkehr, sowie den Kindern, Senioren und Mobilitätseingeschränkten eingegangen werden.(2)

Mit diesen doch sehr allgemeinen Formulierungen erreichen die Bauordnungen nicht das durch die geltende Straßenverkehrs-Ordnung StVO und die baulichen Regelwerke angestrebte Verkehrssicherheits-Niveau.

Deshalb ist bei der Weiterentwicklung der Bauordnungen in Anlehnung an die geltende Straßenverkehrs-Ordnung einzufügen:

  • Auf allen öffentlich genutzten Flächen geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs vor. (3) Dabei ist, wie es die Straßenverkehrs-Ordnung StVO vorsieht (4), auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Beim Queren der Fußwege mit Fahrstreifen ist dem Fußverkehr grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Dies kann durch Zusatzzeichen in den Eingangsbereichen und z.B. durch markierte Fußgängerüberwege, andere Markierungen (z.B. Längsstreifen in Gehrichtung) oder weitere Maßnahmen (z.B. Blumenrabatten, etc.) erfolgen.

Barrierefreiheit

Stolperschwellen statt Auto-Tempobremser (Foto: Bernd Herzog-Schlagk)

In der Musterbauordnung ist festgelegt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Öffentliche Gebäude müssen in für den Besucherverkehr zugänglichen Teilen barrierefrei sein. (5)

Viele Landesbauordnungen weichen hier stark von der Musterbauordnung ab. In ihnen sind teilweise deutlich weniger barrierefreie Wohnungen vorgeschrieben oder sie müssen lediglich mit dem Rollstuhl zugänglich sein. In der Landesbauordnung von Baden-Württemberg wird jedoch gefordert, dass ab zwei Wohnungen im Gebäude, die Wohnungen eines Geschosses nicht nur mit dem Rollstuhl zugänglich, sondern auch komplett barrierefrei gestaltet sein müssen. (6) Damit werden zusätzliche Bewegungsflächen für Rollstühle und somit eine komfortable Nutzung geschaffen. Dieser positive Ansatz sollte von allen Bundesländern übernommen werden. Auch die Brandenburger Bauordnung weißt explizit auf eine Barrierefreiheit der Wohnungen hin, allerdings ist erst ab 4 Wohnungen im Gebäude ein barrierefreies Geschoss einzurichten. (7)

Stellplätze für Verkehrsmittel

Da Fußgängerinnen und Fußgänger häufig auch Fahrrad fahren, soll an dieser Stelle erwähnt werden: Die Musterbauordnung schreibt vor, dass die notwendige Anzahl an Garagen, sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung geschaffen werden müssen. (8) Es besteht allerdings lt. Musterbauordnung auch die Möglichkeit, eine Ablösesumme an die Gemeinde zu zahlen, die diese zur Herstellung zusätzlicher bzw. zur Instandhaltung oder Modernisierung vorhandener Parkeinrichtungen nutzen kann. Die Kommune kann diese Mittel aber auch in die Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr investieren, z.B. auch in den öffentlichen Nahverkehr. (9)

In der Landesbauordnung von Berlin ist darüber hinaus festgelegt, dass sich die Zahl der Fahrradstellplätze nach dem Zu- und Abfahrtsverkehr richtet. (10) Dies ist eine leichte Präzisierung der „notwendigen Anzahl“ der Musterbauordnung, jedoch noch immer keine Konkretisierung der „wirklich“ gebrauchten Anzahl. In der Bauordnung Baden-Württembergs (2015) steht auch nur in „notwendiger“ Anzahl, allerdings lässt sie die Möglichkeit offen, statt eines PKW- Stellplatzes 4 Fahrradabstellplätze zu schaffen. Dies gilt zumindest für ein Viertel der erforderlichen PKW-Stellplätze. (11) Sie schreibt aber auch vor, dass pro Wohnung zwei geeignete, wettergeschützte Fahrradstellplätze geschaffen werden müssen, es sei denn, diese sind nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich. (12)

Die Musterbauordnung geht derzeit mit keinem Wort auf den demografisch ansteigenden Bedarf an Abstellflächen für Geh-Hilfsmittel ein. Das ist nicht praxisnah, weil sich mobilitätseingeschränkte Menschen häufig nicht aus eigener Kraft durch häufig kreuz und quer abgestellte Fahrräder und Fahrradanhänger hindurch bewegen können. Es sind also zumindest abmarkierte Flächen notwendig, die barrierefrei erreichbar sein müssen.

Im Gegensatz zur Musterbauordnung verlangt zum Beispiel die Landesbauordnung Berlin gut zugängliche Rollstuhlstellplätze. (13) Die Bauordnung Baden- Württembergs sieht vor, dass in Gebäuden ab zwei Wohnungen leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Gehhilfen und Kinderwagen zur Verfügung stehen müssen. (14) Auch die Bauordnung von Brandenburg legt fest, dass Wohngebäude über leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder verfügen. (15)

Bei der Weiterentwicklung der Bauordnungen ist die Formulierung zu den Abstellflächen zu konkretisieren:

  • In Wohnhäusern ist pro Wohnungseinheit mindestens eine gesondert ausgewiesene, barrierefrei erreichbare und wettergeschützte Abstellfläche zu schaffen, die für Kinderwagen und Gehhilfen geeignet ist. Sie ist nach den aktuellen DIN-Vorschriften und Regelwerken auszubilden.

Freiflächenbegrünung

Die Musterbauordnung beinhaltet, dass nicht überbaute Flächen wasseraufnahmefähig gestaltet, sowie begrünt und bepflanzt werden sollen, sofern für diese Flächen keine andere zulässige Verwendung gedacht ist. (16)()

Die Landesbauordnung für Bremen sieht zusätzlich vor, dass Grundstücksflächen die als Stellflächen und Zu- und Abfahrten genutzt werden, nur so gering wie nötig befestigt und versiegelt werden dürfen. (17)

Bei der Weiterentwicklung der Bauordnungen sind die Aussagen zu den begrünten Flächen konkreter zu fassen und zu ergänzen:

  • Mindestens ein Drittel der nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken sind zu begrünen, wobei wiederum mindestens ein Drittel dieser Fläche möglichst abwechslungsreich zu bepflanzen ist, während der Rest eine Rasenfläche sein kann.

Spielplätze

Wenn der Spielplatz fehlt, spielen wir vor der Tür Karten. (Foto: Bernd Herzog-Schlagk)

In der Musterbauordnung ist festgelegt, dass Kinderspielplätze geschaffen werden müssen, wenn z.B. kein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Umgebung ist. (18)

In der Landesbauordnung für Bremen ist festgelegt, dass ab drei Wohnungen im Gebäude ein Spielplatz zu errichten ist. (19) In der Landesbauordnung für Berlin ist noch konkreter pro Wohnung eine Spielplatzfläche von 4 m² festgelegt worden. Der Spielplatz muss mindestens 50 m² groß sein. Dies gilt jedoch erst wenn mindestens 6 Wohnungen im Gebäude sind. (20)

Bei der Weiterentwicklung der Bauordnungen sind die Aussagen zu den Spielplätzen konkreter zu fassen:

  • Für jede Wohneinheit ist für Kinder und Jugendliche eine Spiel-, Bewegungs- und Aktionsfläche vergleichbar eines Kfz-Stellplatzes vorzusehen (mindestens 8 Quadratmeter). Bei beengten Verhältnissen muss Anzahl der Kfz-Stellplätze verringert werden.

Rettungswege

In der Musterbauordnung ist vorgesehen, dass jede Nutzungseinheit, die über einen Aufenthaltsraum verfügt, wie beispielsweise Wohnungen, Praxen oder Betriebsstätten über zwei unabhängige Rettungswege verfügen muss. Diese Wege können über Treppen, Flure oder Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen. (21)

Diese Regelung ist von den Ländern weitgehend übernommen worden.

Treppen

In der Musterbauordnung steht, dass jedes Geschoss über Treppen oder Rampen zugänglich sein muss. Diese Treppen müssen für den größten zu erwartenden Verkehr ausgelegt und mit stabilen Handläufen ausgestattet sein. Außerdem müssen sie im Brandfall ausreichend lang benutzbar bleiben und über eine Beleuchtung sowie Belüftung verfügen. (22)

In der Landesbauordnung für Schleswig Holstein wird zusätzlich der Neigungswinkel von Rampen auf höchstens 6% festgelegt. Wenn mit Kindern zu rechnen ist, darf der Stufenabstand höchstens 12 cm betragen, wenn es keine Setzstufen oder Kindersicherungsleisten gibt, die Unterseite der Treppe also nicht geschlossen oder gesichert ist. (23)

Flure

Die Musterbauordnung beinhaltet, dass notwendige Flure für den größten zu erwartenden Verkehr breit genug ausgelegt sein müssen. Treppen mit weniger als drei Stufen sind in Fluren unzulässig. (24)

Diese Regelung ist von den Ländern weitgehend übernommen worden.

Türen

Haupteingang geschlossen, bitte die Autozufahrt benutzen. (Foto: Bernd Herzog-Schlagk)

In der Musterbauordnung steht, dass Glastüren und Glasflächen die bis zum Boden reichen, ausreichend markiert sein müssen. Außerdem müssen Wohnungstüren mindestens 0,90 m breit sein. (25)

Diese Regelung ist von den Ländern weitgehend übernommen worden.

Aufzüge

In der Musterbauordnung steht, dass alle Gebäude ab einer Höhe von 13 m über ausreichend viele Aufzüge verfügen müssen. Mindestens einer dieser Aufzüge muss groß genug sein um Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen zu können und in allen Geschossen halten. Außerdem muss er von überall her stufenlos erreichbar sein. Ein Aufzug, der für Krankentragen geeignet ist, muss über eine Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m verfügen und einer für Rollstühle über 1,10 m x 1,40m. (26)

In der Landesbauordnung für Berlin ist zum Beispiel die Höhe, ab der ein Gebäude einen Aufzug haben muss, auf 4 Stockwerke (27) und in der Landesbauordnung von Bremen auf 10,25 m festgelegt. (28)

Aufenthaltsräume und Wohnungen

In der Musterbauordnung wird die technische Ausstattung einer Wohnung festgelegt (Küche, Bad) und es werden ein leicht erreichbarer Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder sowie ein weiterer ausreichend großer Abstellraum pro Wohnung vorgeschrieben. (29)

 

Die im Text entwickelten Vorschläge für die Weiterentwicklung der Bauordnungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Fußgängerinnen und Fußgänger finden Sie zusammengefasst unter: Was muss getan werden?

Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Bauordnungen entnehmen Sie bitte den Quellenangaben. Eine Übersicht über alle Landesbauordnungen finden Sie unter Literatur-Register > Landesregierungen und eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise im Literatur-Register.

Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in verschiedenen Themengruppen unserer Website www.fuss-ev.de >Themen.

Quellenangaben

(1) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 16, Verkehrssicherheit

(2) Hamburgische Bauordnung, zuletzt geändert 01.2014, §19, Absätze 3-5

(3) Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ziffer I., Nummer 2. (Randnummer 4): "Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.“

(4) Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, §3, Absatz (2a)

(5) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 50, Barrierefreies Bauen

(6) Landesbauordnung für Baden-Württemberg, zuletzt bearbeitet 03.2015, §35, Absatz 1

(7) Brandenburgische Bauordnung, zuletzt bearbeitet 11.2010, §45, Absatz 1

(8) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 49, Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

(9) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, §49, Absatz 2

(10) Landesbauordnung Berlin 2011, §50, Absatz 1

(11) Landesbauordnung für Baden-Württemberg, zuletzt bearbeitet 03.2015, §37, Absatz 1

(12) Landesbauordnung für Baden-Württemberg, zuletzt bearbeitet 03.2015, §35, Absatz 4

(13) Bauordnung für Berlin, zuletzt bearbeitet 07.2011, § 50

(14) Landesbauordnung für Baden-Württemberg, zuletzt bearbeitet 03.2015, §35, Absatz 4

(15) Brandenburgische Bauordnung, zuletzt bearbeitet 11.2010, §41, Absatz 5

(16) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012,MBO, § 8, Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(17) Bremische Landesbauordnung, zuletzt bearbeitet 10.2009, §8, Absatz 2

(18) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 8, Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

(19) Bremische Landesbauordnung, zuletzt bearbeitet 10.2009, §8, Absatz 2

(20) Bauordnung für Berlin, zuletzt bearbeitet 07.2011, §8, Absatz 2

(21) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 33, Erster und zweiter Rettungsweg

(22) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 34, Treppen und § 35, Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(23) Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, zuletzt bearbeitet 05.2009, §35, Absätze 1 und 8

(24) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 36, Notwendige Flure, offene Gänge

(25) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 37, Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

(26) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 39, Aufzüge

(27) Bauordnung für Berlin, zuletzt bearbeitet 07.2011, §39, Absatz 4

(28) Bremische Landesbauordnung, zuletzt bearbeitet 10.2009, §39, Absatz 4

(29) Musterbauordnung in der Fassung von 2002, herausgegeben von der Argebau, zuletzt geändert 09.2012, § 48, Wohnungen