Zebrastreifen haben nachgewiesenermaßen eine hohe Akzeptanz und verbessern die Verkehrssicherheit, wenn sie der Verkehrssituation entsprechend gut ausgeführt sind. Sie bieten eine eindeutige, sehr fußverkehrsfreundliche Vorrangregelung und zumeist kürzere Wartezeiten gegenüber lichtsignalgeregelten Übergängen.
Auf folgende Fragestellungen versuchen wir mit Aussagen aus den Regelwerken zu antworten, die im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. übereinstimmen und nicht als ausreichend oder zielführend betrachtet werden müssen, aber dem derzeitigen „Stand der Technik“ entsprechen:
- Wo können Fußgängerüberwege eingerichtet werden?
- In welchen Situationen sollten sie nicht eingerichtet werden?
- Sind Fußgängerüberwege bei Tempo 30 zulässig?
- Dürfen Fußgängerüberwege auch an Haltestellen und über Straßenbahnschienen realisiert werden?
- Sind Fußgängerüberwege mit anderen Querungsanlagen kombinierbar?
- Welche Qualitätsansprüche gibt es bei Fußgängerüberwegen?
- Gibt es eine Qualitätskontrolle?
- Wie müssen Fußgängerüberwege beleuchtet sein?
Wo können Fußgängerüberwege eingerichtet werden?
Der Einsatz von FGÜ kommt insbesondere in Frage, wenn die Bedeutung einer Wegbeziehung komfortable Querungsmöglichkeiten oder aber den generellen Vorrang der Fußgängerinnen und Fußgänger auch gegenüber nicht einbiegenden Fahrzeugen an Kreuzungen oder Einmündungen erfordert (EFA, 3.3.4). Voraussetzung für die Anordnung eines FGÜ ist eine hinreichende Bündelung des Fußverkehrs (R-FGÜ, 2.3).
„FGÜ dürfen nur angelegt werden:
- innerhalb geschlossener Ortschaften
- auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h
- an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss
- nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist.“ (R-FGÜ, 2.1, (1))
Die Einsatzgrenzen werden auch durch das Verkehrsaufkommen definiert (vgl. R-FGÜ, 2.3, Tabelle 2). Vereinfacht kann gesagt werden, dass die Untergrenze in der Regel 50 Fußgänger pro Stunde bei 200-300 Kraftfahrzeugen in der gleichen Stunde beträgt. Die Obergrenze ist bei maximal 750 Kfz/Stunde und 50-100 Fußgängern/Stunde oder alternativ bei bis zu 600 Kfz bei 100 bis 150 Fußgängern im gleichen Zeitraum anzusiedeln (jeweils in der Spitzenstunde des Fußverkehrs an durchschnittlichen Werktagen). Bei Zebrastreifen mit Mittelinseln ist nur die Kfz-Menge der stärksten Fahrtrichtung maßgebend, wodurch sich praktisch die zulässige Kfz-Menge insgesamt verdoppelt. Bei Verkehrsstärken unterhalb der Richtwerte sind in der Regel bauliche Querungshilfen ausreichend, zum Beispiel Mittelinseln ohne Zebra-Streifen. Bei Verkehrsstärken oberhalb der Richtwerte sind in der Regel Lichtsignalanlagen LSA (Ampeln) erforderlich.
Dabei ist zu bedenken, dass eine einzige Fußgänger-Lichtsignalanlage ohne Mittelinsel so viel kosten wie drei bis vier beleuchtete Fußgängerüberwege (FGÜ). Kommunen bzw. die Landesstraßenverwaltungen sparen bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen und darüber hinaus erhebliche Folgekosten für Betrieb und Unterhaltung. Diese sind bei einer Lichtsignalanlage (LSA) ebenfalls etwa viermal so hoch wie bei einem Fußgängerüberweg.
Einzelne Bundesländer haben abweichende Einsatzgrenzen festgelegt, meist als Ausweitung der Einsatzmöglichkeit (z.B. in Berlin), zum Teil aber auch einschränkend (z.B. durch Vorgabe einer Obergrenze für das Fußverkehrsaufkommen).
In welchen Situationen sollten sie nicht eingerichtet werden?
„FGÜ dürfen nicht angelegt werden
- in der Nähe von Lichtzeichenanlagen (LZA=LSA). (Anmerkung: Gemeint ist offensichtlich, dass auf einer Fahrbahn nicht kurz hintereinander Zebrastreifen und LZA angelegt werden dürfen. Dies schließt aber nicht aus, von den Querungen mehrerer paralleler Fahrbahnen/Radwege eine per LZA zu sichern - z.B. über eine Fahrbahn - und eine per Zebrastreifen - z.B. über einen fahrbahn-parallelen Radweg.)
- auf Straßenabschnitten mit koordinierten LZA („Grüne Welle“) gemäß VwV-StVO zu § 26 (RiLSA, 4.4.4.1)
- über Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 StVO)
- über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper
- im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 R-FGÜ, 2.1 (2))
- auf bevorrechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt.
„Knotenpunkte mit abknickender Vorfahrt sind für Fußgänger besonders schwierig zu queren. Sie sind daher in angebauten Straßen möglichst zu vermeiden.“ Die Anlage von FGÜ auf der bevorrechtigten Straße ist nicht zulässig, daher kann dort eine LSA oder ein Kreisverkehr sinnvoll sein (EFA, 3.3.6.3).
Fußgängerüberwege, die vor dem Inkrafttreten der R-FGÜ 2001 bzw. den Einführungserlassen angelegt wurden und nicht den Einsatzkriterien entsprechen, müssen nicht verändert oder entfernt werden. Sie entsprechen aber, wenn z.B. die Sichtweiten für die Verkehrssicherheit nicht eingehalten werden, nicht dem "Stand der Technik".
Sind Fußgängerüberwege bei Tempo 30 zulässig?
„FGÜ in Tempo 30-Zonen sind in der Regel entbehrlich.“ (R-FGÜ, 2.1 (3)) Ungeachtet dessen können Zebrastreifen mit entsprechender Begründung, z.B. bei wichtigen Fußwegverbindungen, Kindergarten- oder Schulwegen und publikumsintensiven Institutionen, unabhängig von den Einsatzgrenzen eingerichtet werden (R-FGÜ, 2.3). „Gesicherte Überquerungsstellen (z.B. Fußgängerüberwege) können die Fortbewegung schwächerer Verkehrsteilnehmender unterstützen und sollten nicht generell ausgeschlossen werden, zumal sie von Fahrzeugführern gut erkannt und akzeptiert werden.“ (Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf, 4.5)
Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser
- Die Anordnung von FGÜ sollte auch in weniger stark Kfz-belasteten Straßen mit hohem Fußgängerquerverkehr bei T30 erlaubt sein. (1)
Dürfen Fußgängerüberwege auch an Haltestellen und über Straßenbahnschienen realisiert werden?
Bei Mittelbahnsteigen mit vorhandener Aufstellfläche kann eine sichere Fahrbahnquerung mittels FGÜ realisiert werden (EAÖ, 6.2.2). In der Regel sind FGÜ in Fahrtrichtung hinter Bushaltestellen einzurichten. Dies gilt insbesondere bei Haltebuchten. Bei Haltestellen auf der Fahrbahn sind die FGÜ dagegen in Fahrtrichtung vor der Haltestelle einzurichten, und dies auch nur, wenn das Vorbeifahren am haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann und die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls an einem FGÜ liegt (R-FGÜ, 2.2 (3)).
„FGÜ dürfen nicht angelegt werden […] über Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 StVO) [und] über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper…“ (R-FGÜ, 2.1 (2)). „Die Anlage von FGÜ über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Gleiskörper[ist dagegen möglich] erfordert in der Regel die Abschrankung mit versetzten Absperrungen (Geländer / Umlaufgitter) an den Übergängen über den Gleisraum.“ (R-FGÜ, 2.1 (5)).
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Haltestellen.
Sind Fußgängerüberwege mit anderen Querungsanlagen kombinierbar?
Die Kombination von Zebrastreifen mit Mittelinseln, vorgezogenen Seitenräumen und oder Teilaufpflasterungen ist besonders zu empfehlen (R-FGÜ, 1, RASt, 6.1.8.5; EFA, 3.3.4). Zur Verbesserung der Sicherheit von Fußgängerüberwegen (FGÜ), die vorrangig von Kindern, älteren oder behinderten Menschen genutzt werden, können ergänzende bauliche Maßnahmen oder verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden (R-FGÜ, 1. (3)).
Insbesondere an Straßen mit hohen Fahrverkehrsstärken kann eine Kombination von FGÜ mit einer Mittelinsel sinnvoll sein (EFA, 3.3.4). Durch die bauliche Trennung der Fahrzeugströme in die zwei Richtungen können sich die Fußgängerinnen und Fußgänger zeitlich nacheinander auf die jeweilige Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge konzentrieren (EFA, 3.3.4) oder eine Ruhepause einlegen. Die durch den Kfz-Längsverkehr nutzbare Fahrbahnbreite sollte an FGÜ höchstens 6,50 Meter betragen. Ist sie größer als 8,50 Meter ist der Einbau einer Mittelinsel einer seitlichen Einengung vorzuziehen (R-FGÜ, 3.1 (3)).
Vorgezogene Seitenräume verkürzen die Länge des Überquerungsweges auf den Fahrstreifen und verbessern die Sichtbeziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmern. „Wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweite einschränken, ist die Sicht z.B. durch in die Fahrbahn vorgezogene Aufstellflächen (Gehwegverbreiterungen) für und auf die Fußgänger sicherzustellen.“ (R-FGÜ, 2.2 (1), Bild 2).
Besonders die angesichts des demographischen Wandels immer stärker zu berücksichtigenden älteren Fußgänger profitieren von diesen zusätzlichen Maßnahmen.
Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser
- Plateauaufpflasterungen vor FGÜ tragen zu einer Reduktion der Kfz-Geschwindigkeit beim überfahren bei, sodass sich Anhaltewege beim plötzlichen hervortreten von zu Fuß Gehenden minimieren. (2)
Welche Qualitätsansprüche gibt es bei Fußgängerüberwegen?
Ein Fußgängerüberweg entsteht durch Markierung mit Zeichen 293 (StVO, Anlage 2, Abschnitt 9, lfd.Nr. 66). Auf den Überweg wird mit Zeichen 350 (StVO, Anlage 3, Abschnitt 9, lfd. Nr. 24) hingewiesen. Damit sind Markierung und die beiden Zeichen für die Anlage erforderlich, juristisch aber ist der Fußgängerüberweg allein schon durch die Markierung als Verkehrszeichen verbindlich. Nur bei wartepflichtigen Zufahrten ist das Zeichen in der Regel entbehrlich (VwV-StVO, zu §26, IV., 1.). Das Hinweiszeichen allein kann dagegen rechtlich keinen mit Vorrang abgesicherten Überweg schaffen. Laut Rechtsprechung muss die Markierung für Kraftfahrer deutlich erkennbar sein, gilt also rechtlich nicht bei starker Abnutzung oder Schneebelag.
„FGÜ sollten 4 m breit sein, aber keinesfalls schmaler als 3 m markiert werden. Bei stärkerem Fußgängerverkehr sollte die Breite vergrößert werden.“ (R-FGÜ, 3.3 (2)) „FGÜ sollen an baulichen Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen nicht unterbrochen werden.“ (R-FGÜ, 3.3 (4)) In der Berliner Einführungsverordnung ist vorgeschrieben, über Radwegen die Streifen schmaler auszuführen.
„Wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweite einschränken, ist die Sicht z.B. durch in die Fahrbahn vorgezogene Aufstellflächen (Gehwegverbreiterungen) für und auf die Fußgänger sicherzustellen.“ (R-FGÜ, 2.2 (1), Bild 2)
„Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist.“ (R-FGÜ, 3.4) Dabei sollte die Beleuchtung nicht direkt über dem Fußgängerüberweg installiert werden, sondern aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden und vorzugsweise eine von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichende Farbe aufweisen (R-FGÜ, 3.4).
Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser
- Vereinzelte überbreite FGÜ können den Aufmerksamkeitswert erhöhen, weil die Sehgewohnheiten nicht darauf eingestellt sind. (3)
Gibt es eine Qualitätskontrolle?
„Fußgängerüberwegen und anderen Stellen mit häufigen Fußgänger- und Radfahrerquerungen soll (bei Nachverkehrsschauen) besonderes Augenmerk gewidmet werden.“ (M DV, 3.1) „Wenn sich an einem FGÜ Unfälle mit Personenschaden ereignet haben, ist zu prüfen, welche ergänzenden Maßnahmen gegen die Unfallgefahren geeignet und erforderlich sind. Lassen sich bestehende Gefahren nicht ausreichend durch ergänzende Maßnahmen verringern, ist der FGÜ durch eine andere Querungshilfe zu ersetzen.“ (R-FGÜ, 1. (4))
Wie müssen Fußgängerüberwege beleuchtet sein?
Ein FGÜ muss so beleuchtet sein, dass bei auch bei Dunkelheit ein Fußgänger rechtzeitig und gut erkennbar ist. Dafür sollte ein Fußgänger, der sich auf dem FGÜ oder am Wartebereich des FGÜ befindet, hell beleuchtet sein und sich somit vor dem dunklen Hintergrund abheben. Wie FGÜ beleuchtet werden müssen, regeln die Richtlinien für die „Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen 2001“ kürz R-FGÜ, im Zusammenhang mit DIN und DIN-EN Normen.
R-FGÜ 2001, Kap. R-FGÜ, 3.4 "Ortsfeste Beleuchtung“
- Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN 5044 [inzwischen DIN-EN 13201 „Straßenbeleuchtung“] und DIN 67 523 [„Beleuchtung von Fußgängerüberwegen“].
- Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden.
- Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich. Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d. h., die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein).
- Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe.
Die Kosten für die Beleuchtung eines FGÜ belaufen sich durchschnittlich auf etwa 10.000€. In Einzelfällen kann es genügen, die vorhandene Straßenbeleuchtung zu optimieren, wodurch kosten gespart werden können.
Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.
Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in der entsprechenden Themengruppe Fußgängerquerung von Fahrbahnen auf unserer Website www.fuss-ev.de und im Kapitel „Zebrastreifen“ unserer Veröffentlichung „Querbuch“, in dem Sie erfahren, wie Fußgänger am besten über die Straße kommen. Diese Broschüre können Sie für nur 4,00 Euro (ab 5 Exemplaren 2,50 Euro) + Versandkosten in unserem Online-Shop in der Rubrik Broschüren > Fußverkehr – Queren bestellen.
Regelwerke
EAÖ - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs EAÖ, Ausgabe 2013
EFA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002
Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf – Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf - Anwendungsmöglichkeiten des „Shared Space“-Gedankens, Ausgabe 2011
M DV - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Merkblatt für die Durchführung von Verkehrsschauen M DV, Ausgabe 2013
RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006
RiLSA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr, Ausgabe 2010
StVO - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013
VwV-StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009
R-FGÜ - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen R-FGÜ 2001, Berlin 2001
Literaturverzeichnis
(1) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (2007): Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. In: Drucksache 18/6572, verfügbar: https://hamburg.adfc.de/fileadmin/redaktion/Verkehr/Fussgaengerueberwege/Drucksache_18-6572.pdf
(2) Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2019): Fußgängerüberwege. Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg, S. 8, verfügbar: https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Broschueren/Broschuere_Fussgaengerueberwege_Leitfaden_Anlage_Ausstattung_190215.pdf
(3) ivm GmbH (2014). Handbuch für die kommunale Praxis. Schriftreihe der ivm, Nr. 3: Förderung des Rad- und Fussverkehrs. Kosteneffiziente Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum, S. 16, verfügbar: https://www.ivm-rheinmain.de/wp-content/.../Kosteneffizienz-Handbuch_2014.pdf