Behörden
Glossar
Dieses Glossar befindet sich im Aufbau. Hinweise auf fehlende Stichworte oder falsche bzw. unzureichende Informationen nehmen wir gerne unter
- Abhilfe
- Allgemeinverfügung
- Amtshaftung
- Anfechtungsklage
- Behörde
- Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
- Bürgergutachten
- Bürgervotum
- Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde
- Ermessen, pflichtgemäßes
- Flash-Mob
- Gemeindevertretung
- Initiativsperre
- Mediation
- Mehrheit: Einfache oder relative
- Opportunitätsprinzip
- Öffentlichkeitsarbeit (auch Public Relations, PR)
- Partizipation
- Petition
- Planungszellen
- Quorum
- Rechtsbehelf
- Runder Tisch
- Stand der Technik/ Stand des Wissens / Anerkannte Regeln der Technik
- Straßenbaubehörde/ Straßenbauverwaltung
- Straßenbaulast
- Träger der Straßenbaulast (Straßenbaulastträger)
- Sondernutzungserlaubnis
- Soziale Medien
- Straßenverkehrsbehörde
- Straßenverkehrsgesetz/ Straßengesetz
- Straßenverkehrs-Ordnung StVO
- Verkehrssicherungspflicht
- Verpflichtungsklage
- Verwaltungsakt
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG
- Verwaltungsverfahren
- Volksvertretung
- Widerspruch
- Zukunftswerkstätten
Abhilfe
Abhilfe bedeutet generell, dass eine belastende Entscheidung durch denjenigen, der diese verursacht hat, wieder aufgehoben wird. Im Verwaltungsverfahren: Nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO kann die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren dem Widerspruch abhelfen (Abhilfebescheid), das heißt der veranlasste Verwaltungsakt wird teilweise oder ganz aufgehoben.
Allgemeinverfügung
Definition nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG: Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Amtshaftung
oder Staatshaftung bedeutet die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln (auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen). Grundlage ist der § 839 BGB. - Die Herangehensweise über die Staatshaftung ist in der Regel bei den auf dieser Website behandelten Problemen nicht zu empfehlen.
Anfechtungsklage
Nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Abs. 1 Klage, die darauf abzielt, einen Verwaltungsakt aufzuheben. Nach Abs. 2 ist dazu i. d. R. nur berechtigt, wer nachweisen kann, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt geworden zu sein. Vor der Möglichkeit der Anfechtungsklage ist i. d. R. ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt notwendig (§ 68 Abs. 1 VwGO).
Behörde
Definition nach § 1 Abs. 4 VwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde
Formloser Rechtsbehelf. Dabei handelt es sich um eine mündliche Beschwerde oder ein frist- und formloses Schreiben, d. h. auch, dass Sie die Bezeichnung der Beschwerde nicht konkret angeben müssen. Sie ist einzureichen bei der Behörde, über deren Verhalten Sie sich beschweren wollen.
Dabei richtet sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine/n konkreten Beamten/in oder Angestellte/n des öffentlichen Dienstes und sollte dann an den/die jeweils Vorgesetzten gerichtet werden.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Sachentscheidung, die Sie beanstanden. Sollten Sie keine (gewünschte) Reaktion bekommen, so können Sie die Beschwerde auch bei der Aufsichtsbehörde einlegen, also bei der ranghöheren Stelle. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden stehen leider in dem Ruf, nicht nur frist- und formlos zu sein, sondern auch „fruchtlos“.
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind folgendermaßen zu unterscheiden: Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beim Gemeinderat beantragen. Ziel ist es, die Bürgerschaft über wichtige Gemeindeangelegenheiten entscheiden zu lassen. Der Bürgerentscheid ist dann durchzuführen, wenn das Bürgerbegehren erfolgreich war (also genug Stimmen erhalten hat) oder der Gemeinderat selbst beschließt, die Entscheidung einer wichtigen Gemeindeangelegenheit den Bürger*innen zu überlassen. Ein Bürgerbegehren (Forderung der Bürger*innen) ist somit oft die Vorstufe eines Bürgerentscheids (Entscheidung durch Bürger*innen). Verläuft der Bürgerentscheid erfolgreich, wird das Anliegen umgesetzt. Bei gescheitertem Bürgerentscheid wird eine Initiativsperre verhängt.
Bürgergutachten
Die Lösungen, die die Beteiligten in einem Verfahren (wie z.B. einer Planungszelle) zur Behandlung eines Problems des Gemeinwesens erarbeitet haben, werden in einem Bürgergutachten festgehalten und veröffentlicht. Dies umfasst in der Regel 50 bis 200 Seiten.
Bürgervotum
Ein Bürgervotum, auch Volksabstimmung genannt, ist eine Befragung der Bürger und Bürgerinnen im Rahmen einer Abstimmung über eine bestimmte (grundsätzliche) politische Frage. Im Gegensatz zu einem Bürgerentscheid, verlangen die Bürger/innen nicht erst, selbst über die Angelegenheit zu entscheiden, sondern werden direkt gefragt und mit einezogen.
Ermessen, pflichtgemäßes
Der rechtswissenschaftliche Fachbegriff „Ermessen“ räumt behördlichen Entscheidungsträgern gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein, insbesondere wenn die rechtliche Grundlage ein Ermessen einräumt, trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen. Im Gesetz wird diese Form des Ermessens häufig durch die Verwendung des Wortes „soll“ bezeichnet. Eine Behörde muss, sobald ihr ein Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die sich meist schon aus der Norm selbst ergeben ("...,soweit..."), einhalten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor. s.a.: Opportunitätsprinzip hier im Glossar
Flash-Mob
Kurze, überraschende öffentliche Aktion einer größeren Menschenmenge, die sich anonym dazu verabredet hat. Obwohl die Ursprungsidee unpolitisch war, gibt es mittlerweile auch als Flashmob bezeichnete Aktionen mit politischem oder wirtschaftlichem Hintergrund. Für solche zielgerichtete Aktionen wird oft die Bezeichnung „Smart Mob“ verwendet.
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung, also das Gremium gewählter Vertreter/innen einer Gemeinde, beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde. Sie ist für die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, verantwortlich. Der Gemeindevorstand, also der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.
Initiativsperre
Ein gescheiterter Bürgerentscheid führt in fast allen Bundesländern zur so genannten Initiativsperre. Je nach Bundesland wird den Bürger*innen ein neues Bürgerbegehren zur selben Angelegenheit innerhalb von zwei (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen) bzw. drei Jahren (Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt) verwehrt. Für wenige Bundesländer wie z. B. Bayern gilt das nicht. Hier kann unmittelbar nach einem Bürgerentscheid ein neues Bürgerbegehren initiiert werden.
Mediation
Das lateinische Wort "Mediation" heißt auf Deutsch "Vermittlung". Normalerweise versuchen Menschen, ihre Konflikte selber zu lösen. Aber manchmal ist die Situation, in der sich die Konfliktparteien befinden derart festgefahren und ausweglos, dass ein produktives Gespräch nicht mehr möglich ist. In diesem Fall kann ein sogenannter Mediator oder eine Mediatorin behilflich sein, in dem Streit zu vermitteln. Wichtig ist, dass der Mediator unparteiisch ist und beide Konfliktparteien dieser Person vertrauen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ziel ist es einerseits, den Streit zu schlichten, weiterhin jedoch auch Empathie gegenüber der anderen Partei zu erwecken. Im besten Fall führt Mediation auch dazu, dass in Zukunft weniger Konflikte auftreten.
Mehrheit: Einfache oder relative
Einfache oder relative Mehrheit bedeutet, dass die Person gewinnt, die mehr Stimmen hat als jede/r ander/e Kandidat/in, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Ein Beispiel: Es gibt 100 abgegebene Stimmen. Auf Lisa entfallen 45, auf Peter 35, auf Max 20 Stimmen. Lisa hat die relative Mehrheit. Sie hat zwar nicht mehr als die Hälfte aller Stimmen, wie bei der „absoluten Mehrheit“ aber sie hat von allen Kandidat/innen die meisten Stimmen.
Opportunitätsprinzip
Das Opportunitätsprinzip, auch Entschließungsprinzip, ist die Handlungsfreiheit für Behörden(mitarbeiter) innerhalb eines rechtlichen Rahmens. Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt. Das Opportunitätsprinzip beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/ oder Ordnung. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Hier gilt der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“. Häufiges Beispiel im Alltag ist die Entscheidung von Ordnungsamtmitarbeiter/innen, einem falsch geparkten Kfz kein „Knöllchen zu verpassen“ bzw. es nicht abschleppen zu lassen. Grundlage dieser Entscheidungen sind häufig interne Anordnungen der jeweiligen örtlichen Behörde. s.a. „ Ermessen, pflichtgemäßes“ hier im Glossar.
Öffentlichkeitsarbeit (auch Public Relations, PR)
Um das Ansehen eines Unternehmens oder einer Organisation und die Aufmerksamkeit für deren Aktionen zu stärken, müssen Informationen zu Maßnahmen, Einstellungen, Ziele etc. kontinuierlich in die Öffentlichkeit getragen werden. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist es, ein positives Image zu erzeugen, welches positive Auswirkungen auf den Produktabsatz, Mitgliedergewinnung etc. hat. PR-Maßnahmen können sein: Betriebsbesichtigungen, Informationsveranstaltungen, Förderung lokaler Sportvereine oder sozialer Einrichtungen usw.
Partizipation
Partizipation bedeutet Beteiligung. Bürger*innen können sich freiwillig auf unterschiedliche Weise beteiligen, um Einfluss auf (politische) Entscheidungen zu nehmen. Partizipation kann unterschiedlich erfolgen. Zum Beispiel durch Mitarbeit in Parteien, Verbänden, Initiativen oder Räten, durch die Teilnahme an Wahlen, Aktionen etc.
Petition
Eine Petition ist eine Beschwerde oder eine Bitte. Bürgerinnen und Bürger haben laut Artikel 17 GG „das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden." Petitionen müssen von einem namentlich genannten Autor geschrieben und an eine Behörde oder an eine Volksvertretung, zum Beispiel an den Bundestag, geschickt werden. Man kann die Petition als Brief oder per Mail verschicken oder - zum Beispiel beim Bundestag - eine E-Petition einreichen. Ist sie an eine nicht zuständige Behörde adressiert, muss diese die Petition an die richtige Stelle weiterleiten, wo sie angenommen und (z.B. in einer Sitzung) bearbeitet werden muss. Die Bürger*innen, die sich beschwert haben, bekommen das Ergebnis (welches jedoch nicht begründet sein muss) mitgeteilt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf einer geeigneten Website selbst eine Petition zu starten.
Planungszellen
Das Verfahren dient dazu, Lösungen für Planungsverfahren und politische Problemstellungen in Kommunen zu entwickeln. Eine Planungszelle ist ein intensives Beteiligungsverfahren, bei dem eine Gruppe von 25 zufällig ausgewählten Personen eine Woche lang an der Lösung eines spezifischen Problems arbeitet. Die Gruppe wird von sonstigen Verpflichtungen für diesen Zeitraum freigestellt. Diese Planungszelle wird von zwei Moderatoren begleitet, die für die Vorabinformation der Teilnehmenden sorgen und das Plenum moderieren. Expert/innen, Betroffene und Interessenvertretungen werden eingeladen, ihre Positionen darzustellen. Die Gruppe diskutiert dann immer wieder in wechselnd besetzten Kleingruppen, deren Ergebnisse anschließend im Plenum vorgestellt werden. Die Ergebnisse werden in Bürgergutachten festgehalten und den politischen Entscheidungsträgern übergeben.
Quorum
Ein Quorum ist eine von einer (parlamentarischen) Vereinigung, Körperschaft o.Ä. festgelegte Mindestzahl, die bestimmt, wie viele stimmberechtigte Personen bei einer Wahl oder Abstimmung anwesend sein müssen oder wie viele Stimmen mindestens abgegeben werden müssen, damit die Entscheidung gültig ist. Somit wird präventiv gegen zufällige Mehrheiten vorgegangen, wie z.B. bei einem Volksentscheid, an dem nur eine Minderheit der Bürgerinnen und Bürger teilnimmt. Der Ausdruck „Quorum“ ist überwiegend auf Abstimmungen (wie z.B. Bürgerentscheiden) bezogen, während bei Wahlen oftmals von einer „Mindestwahlbeteiligung“ gesprochen wird.
Rechtsbehelf
“Rechtsbehelf“ ist in Deutschland der Oberbegriff für den Rechtsbegriff „Rechtsmittel“. Ein Rechtsbehelf ist ein in einem Verfahren zugelassenes Mittel, mit dem eine behördliche (oder gerichtliche) Entscheidung angefochten werden kann, um diese aufzuheben oder zu ändern.
Entscheidungen der Behörden müssen in der Regel mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, mit der über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie, so beginnt die die Frist, innerhalb der die Entscheidung angefochten werden kann, nicht zu laufen. An ihre Stelle tritt eine einjährige Ausschlussfrist. Ist in der Entscheidung darauf hingewiesen worden, dass kein Rechtsbehelf möglich ist, so gibt es keine Frist, und der Rechtsbehelf kann unbegrenzt eingelegt werden.
Formlose Rechtsbehelfe sind z.B. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden. s.a. dort in diesem Glossar.
Runder Tisch
Runde Tische sind demokratische Gesprächsforen. Möglichst viele relevante Interessengruppen kommen zu einer Problemstellung zusammen und erarbeiten im Konsens Lösungen. Die Arbeitsgruppen haben basisdemokratischen Charakter, ihre Ergebnisse werden aber durch Delegierte vertreten.
Stand der Technik/ Stand des Wissens / Anerkannte Regeln der Technik
“Stand der Technik“ meint die beste verfügbare Technik. Es ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff.
„Stand des Wissens“ ist eher eine verkürzte Form von „Stand der Wissenschaft“. Dieser Begriff ist nicht klar definiert und wird im Bereich der Straßengestaltung/ des Straßenrechts kaum verwendet. - Die Begriffe „Stand des...“ beinhalten jeweils die neuesten verfügbaren Methoden, welche sich aber bislang weder durchgesetzt noch bewährt haben. Im Unterschied dazu stehen:
Die „anerkannten Regeln der Technik“ beinhalten Vorschriften für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen. Diese Regeln sollten einem nach dem neuen Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker/ Planer/ Sachbearbeiter bekannt sein und sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben.
In diesem Sinne beinhalten die Straßenbau-Richtlinien der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) nach eigenem Anspruch diese Regeln. Weitere Erläuterungen zu den Richtlinien und anderen Regelwerken mit „anerkannter Technik“.
Straßenbaubehörde/ Straßenbauverwaltung
Verwaltungsbehörde, die für die jeweilige Hoheitsebene (Bund, Land, Kreis, Stadt/Stadtbezirk) die Straßenbaulast wahrnimmt. Oft beim Tiefbauamt ansässig. Sie ist abzugrenzen von der Straßenverkehrsbehörde.
Straßenbaulast
Die Straßenbaulast wird für Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), für alle anderen Straßen in den Straßengesetzen der Bundesländer festgelegt. Definition nach § 9 Straßen- und Wegegesetz NRW:
( 1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen bleiben unberührt.
Träger der Straßenbaulast (Straßenbaulastträger)
Der Träger der Straßenbaulast hat alle mit der Straßenbaulast zusammenhängenden Aufgaben zu bearbeiten. Sie wird ihm durch das Bundesfernstraßengesetz oder durch die Straßengesetze der Bundesländer zugewiesen. In der Regel ist für Gemeindestraßen die Kommune, für Kreisstraßen der (Land-)kreis und für Landes(-/Staats)straßen das Land zuständig). Auf der zuständigen Hoheitsebene wird die Verwaltung des Straßenbaus der Straßenbaubehörde übertragen.
Für Ortsdurchfahrten von Kreis- oder Landesstraßen ist bspw. in NRW ab einer Einwohnerzahl von mindestens 80.000 die betreffende Gemeinde Baulastträger, ab 50.000 kann sie es sein (§ 44 StrWG NRW), in Hessen und Baden-Württemberg bereits ab 30.000 Einwohnern (§ 41 Abs. 3 HstrG, § 43 Abs. 3 StrG BW).
Für die Bundesstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Träger der Straßenbaulast ist der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG), die Straßenbauverwaltung, an die Sie sich wenden sollten, liegt aber bei der Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes (Art. 90 Abs. 3 GG). Daneben sind für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern immer die Kommunen zuständig (§ 5 Abs. 2 FStrG), Kommunen mit mindestens 50.000 Einwohnern können es sein (§ 5 Abs. 2a FStrG).
Für Gehwege und Parkplätze gilt an Ortsdurchfahrten allgemein, ob von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen: Die ansässige Gemeinde ist Straßenbaulastträger (z. B. § 44 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 StrWG NRW, § 41 Abs. 4 S. 3 HstrG, § 43 Abs. 4 StrG BW; § 5 Abs. 3 FstrG). In den Stadtstaaten sind i. d. R. die jeweiligen Bezirke für die Gehwege zuständig.
Sondernutzungserlaubnis
Von einer Sondernutzung von Straßenland spricht man in den Fällen, in denen der Gebrauch von Straßen, Plätzen, Wegen „über das allgemein übliche Maß“ hinaus geht. In welchem Umfang eine Sondernutzung vorliegt, wird nach Antragstellung im Einzelnen geprüft. Sondernutzungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes oder des Amtes für Straßen und Verkehr. Neben der Sondernutzungserlaubnis ist ggf. auch eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO notwendig, die bei der Straßenverkehrsbehörde erhältlich ist.
Soziale Medien
Soziale Medien (auch social media) sind digitale Medien, die zur Vernetzung und zum Austausch der Internetnutzer/innen dienen. Der Begriff wird oft als Abgrenzung vom Begriff „Medium“ (also nicht-digitale Printmedien oder Rundfunk) verwendet, um der neuen Erwartungshaltung an die Kommunikation gerecht zu werden. Kommunikation über soziale Medien erreicht die Interessierten „auf Augenhöhe“, wohingegen „normale Medien“ meist von Professionellen, also Journalisten gestaltet werden.
Straßenverkehrsbehörde
Verwaltungsbehörde, die direkt für die Nutzung öffentlicher Straßen zuständig ist und somit abzugrenzen von der Straßenbaubehörde. Sie wacht gemäß § 44 StVO über deren Einhaltung. Die Struktur der Straßenverkehrsbehörden in den Bundesländern regelt das jeweilige Landesrecht.
Die Straßenverkehrsbehörden sind im Allgemeinen für die Anordnung von StVO-Verkehrszeichen (Gefahr-, Vorschrifts- und Richtzeichen sowie amtliche Fahrbahnmarkierungen) sowie Verkehrseinrichtungen an. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte (allesamt rot-weiß-gestreift), Leiteinrichtungen (Leitpfosten sowie vorübergehend gültige gelbe Leitschwellen und Leitborde), Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt.
Straßenverkehrsgesetz/ Straßengesetz
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Bundesgesetz, das vor allem die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland enthält. Es regelt dieses Rechtsgebiet u.a. zusammen mit den Verordnungen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) . Für die Praxis sind die StVO und die dazugehörigen "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung" (VwV-StVO) relevanter als das Straßenverkehrsgesetz.
Die 16 Bundesländer haben jeweils Straßengesetze erlassen, die sich in der Regel wenig unterscheiden. In den Gesetzen werden z.B. die Zuständigkeiten für den öffentlichen Straßenraum definiert (auch Widmung/ Einziehung, Gemeingebrauch und damit zusammenhängend Sondernutzung). Für die Verwaltungen werden erläuternde Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften erlassen, in denen Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetzesparagrafen ausgeführt und interpretiert werden.
Straßenverkehrs-Ordnung StVO
Die StVO ist ist eine Rechtsverordnung und damit eine Norm, die durch die Exekutive, also durch die Regierung und nicht durch das Parlament erlassen wird. Ihre Rechtsgrundlage ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In ihrem ersten Teil legt die StVO die Regeln für alle Teilnehmer/innen am Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen fest. Im zweiten Teil werden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erläutert. Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften (Bußgeldkatalog).
Verkehrssicherungspflicht
Eine Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Der Grundgedanke ist: „Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.“ Es sind jedoch lediglich Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die man allgemein im Verkehr erwarten kann. Es muss also nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur naheliegende Gefahren. Verkehrssicherungspflicht betrifft häufig Themen wie ungesicherte Baustellen, schadhafte Oberflächen (Schlaglöcher) sowie Schnee und Eis. In der Regel geschehen hier so genannte Alleinunfälle. Siehe auch: gehwege-frei.de, Punkt 3.
Verpflichtungsklage
Nach § 42 Abs. 1 VwGO ist es eine Klage im Verwaltungsrechtsweg, die darauf abzielt, die zuständige Behörde zu zwingen, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Nach Abs. 2 ist dazu i. d. R. nur berechtigt, wer nachweisen kann, durch die Unterlassung dieses Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt geworden zu sein. Vor der Möglichkeit einer Verpflichtungsklage ist i. d. R. ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsaktes notwendig (§ 68 Abs. 2 VwGO).
Verwaltungsakt
Definition nach § 35 Begriff des Verwaltungsaktes VwVfG: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. s.u. „Verwaltungshandeln“.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unter Verwaltungsgerichtsbarkeit versteht man die Ausübung rechtsprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art durch unabhängige staatliche Gerichte.
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Bundesregelung, die den Verwaltungsrechtsweg und die Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt.
Verwaltungshandeln, schlichtes
Bei dem Begriff schlichtes Verwaltungshandeln (auch: tatsächliches Verwaltungshandeln) handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Insoweit ist das schlichte Verwaltungshandeln stets von einem Verwaltungsakt (s.o.) nach § 35 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] zu unterscheiden.
Verwaltungsrechtsweg
A. Definition nach § 40 Abs. 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
B. Der Verwaltungsrechtsweg beginnt i. d. R. mit dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder gegen einen unterlassenen Verwaltungsakt als Vorverfahren zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§§ 42, 68 VwGO), Niedersachsen hat die Möglichkeit des Widerspruchs ausgeschlossen, sodass direkt geklagt werden kann bzw. muss. Der Verwaltungsrechtsweg kann im Falle einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nur ohne Widerspruch begangen werden.
Verwaltungsverfahren
Definition nach § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG: „Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.“
Volksvertretung
Die Volksvertretung in Deutschland ist generell der Bundestag, also die Parlamente der Bundesländer, der Städte, Landkreise und Gemeinden. Eine gewählte Vertreter-Versammlung (z.B. Schülerparlament) kann ebenfalls als Volksvertretung bezeichnet werden.
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG
A. Bundesgesetz, Anwendungsbereich ist nach § 1 Abs. 1 die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden:
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
B. Die Bundesländer haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die gleiche oder ähnliche Begriffsbestimmungen und Verwaltungsverfahren vorsehen wie das VwVfG des Bundes.
Widerspruch
Sie können in den meisten Bundesländern Widerspruch als förmliches Rechtsmittel zur Begehung des Verwaltungsrechtswegs einlegen. Für den Verwaltungsrechtsweg ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich. Sie eröffnen mit Einlegung des Widerspruchs das Vorverfahren der verwaltungsrechtlichen Klagemöglichkeit (§ 68 VwGO), in manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren, sie können bzw. müssen direkt klagen.
Gegen einen Verwaltungsakt oder den Bescheid, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, kann, wenn diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist, Widerspruch nur innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen hätte können (§ 70 WvGO); war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden, so dauert die Frist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Mit Einlegung des Widerspruchs wird die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts i. d. R. gehemmt, also zeitlich aufgeschoben. Die Behörde überprüft dann den Verwaltungsakt und entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch (teilweise) stattgibt (Abhilfebescheid) oder am Verwaltungsakt festhält (Widerspruchbescheid) (§§ 72, 73 VwGO). Ist letzteres der Fall, so geht das Widerspruchsverfahren an die nächsthöhere Behörde (Dienstaufsichtsbehörde), welche über den Widerspruch entscheidet.
Zukunftswerkstätten
Die Zukunftswerkstatt beinhaltet verschiedene Methoden und Techniken, um den Teilnehmerinnen und Teilnehmern behilflich zu sein, sich der eigenen Ideen, Probleme, Wünsche und Konzepte bewusst zu werden und diese zu formulieren. Es werden neue kreative Ideen für bestehende Probleme von denjenigen entwickelt, die von der Planung betroffen sind. Zukunftswerkstätten sind Projekte, die als Gegenprogramm zur staatlichen Planung gedacht sind und für Ermächtigung der Betroffenen stehen.
Eine Zukunftswerkstatt beinhaltet verschiedenen methodische Elemente:
- Experimentiermethode: Entwicklung alternativer Zukünfte
- Partizipationsmethode: Problem- und Entscheidungsfindung, Umsetzung von Vorhaben
- Lernmethode: Kooperatives Arbeiten und ganzheitliches Denken
- Reflektionsmethode: Überprüfen der individuellen Positon im Prozess der gesellschaftlichen Entwicklung.
Die Zukunftswerkstatt umfasst eine Vorphase, drei Hauptphasen, sowie eine Nachbereitung. Nach der Verwirklichung sollte nach einem vorher bestimmten Zeitraum wieder eine Zukunftswerkstatt zu diesem Thema stattfinden, in der die vorhergehende Zukunftswerkstatt nach den drei Phasen abgehandelt wird. Es entsteht ein Regelkreis, in dem immer wieder kontrolliert wird, ob der Sollwert mit dem Istwert übereinstimmt.
Indirekte Ansprache: Wie kann ich Politiker/innen indirekt erreichen?
Wenn Sie auf dem direkten Weg keine oder eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie Politiker*innen mit den folgenden Methoden indirekt ansprechen:
- Partizipationsverfahren (formelle und Informelle Beteiligung)
- Petitionen
- Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
- Einwohnerantrag
- Demonstrationen
- Informationsstände
Partizipationsverfahren:
Wenn Sie auf dem direkten Weg niemanden erreichen konnten oder eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie Nutzen aus verschiedenen Partizipationsverfahren ziehen. Es gibt zwei Varianten der Partizipation: die formelle und die informelle.
Formelle Partizipation: Die formelle Partizipation besitzt eine rechtliche Bindungswirkung, was bedeutet, dass Beschlüsse rechtsverbindlich und einklagbar sind. Dadurch besitzt diese Form von Partizipation eine stärkere Wirkung, ist methodisch geregelt und deshalb eher als Anhörung zu bezeichnen. Beispiele für formelle Partizipation sind konventionelle Formen wie Wahlen, Bürgeranträge, Bürgerversammlungen, Bürgerbegehren/Bürgerentscheide oder Petitionen.
Informelle Partizipation: Die informelle Partizipation ist, hinsichtlich der Akteure, dialogorientiert und offen. Sie kann jederzeit und kurzfristig stattfinden. Beispiele für informelle Partizipation sind unkonventionelle Formen wie Demonstrationen, Infostände, Unterschriftensammlungen, Flash-mobs, Boykottaufrufe. Es werden Methoden wie Zukunftswerkstätten, Workshops, runde Tische, Mediation oder Planungszellen genutzt, um Ziele, Lösungen und Kompromisse herauszufinden.
Beide Verfahren ergänzen sich und stehen einander nicht entgegen. Oft sind die informellen Verfahren eine Vorstufe der rechtsverbindlichen formellen Verfahren.
Petitionen:
Auf Bundes- und Landesebene ist diese Form der Beteiligung in Art. 17 des Grundgesetzes verankert. Das Petitionsrecht besagt, dass „Jedermann [...] das Recht [hat], sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Es ist also ein Grundrecht für Sie als Bürger*in, eine Petition einzureichen. Die Mitglieder des Gremiums, an das Ihre Petition gerichtet ist, sind verpflichtet sich mit Ihren Anliegen zu befassen. Hierfür sind die Petitionsausschüsse der Parlamente im Bundestag zuständig. Sie können über private Petitionsplattformen jedoch auch weitere Ebenen ansprechen. Auf openpetition ist es z. B. möglich, von der Ortsteil- oder Bezirksebene über die Gemeindeebene bis hin zur Ebene der EU, online eine Petition zu starten. Seit 2008 besteht generell die Möglichkeit, auf einer der zahlreichen privaten Petitionsplattformen wie Greenpeace, change.org oder campact.de eine rechtlich unverbindliche, und von Parteien, Politik und Wirtschaft unabhängige Petition zu starten. Hierbei wird immer ein Minimum an Teilnehmer*innen festgesetzt, um etwas zu bewirken. Auf staatlicher Ebene hingegen können sie auch als Einzelperson Petitionen einreichen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die machtvollen Instrumente des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids sind mit einem Gemeinderatsbeschluss gleichzusetzen. Sie können diese also nutzen, um die lokale Politik mitzugestalten. Die Entscheidung Ihrer Repräsentant*innen (also Gemeinde- oder Stadträte) über eine Maßnahme kann auf diese Art verhindert oder eine neue Maßnahme durchgesetzt werden. Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürger*innen an die Gemeinde, einen Bürgerentscheid durchführen zu lassen. Hierbei handelt es sich um Anliegen von allgemeinem Interesse, die in den Aufgabenbereich der Kommune fallen müssen.
Voraussetzungen: Sie sollten alle Vorgaben und Voraussetzungen beachten, damit das Bürgerbegehren nicht an Formalien scheitert. Alle , die einen Bürgerentscheid begehren, tragen sich in eine Unterschriftenliste ein, die eine klar formulierte Abstimmungsfrage mit einer kurzen Begründung beinhalten und mit 'Ja' oder 'Nein' zu beantworten sein muss. Des Weiteren gibt es i.d.R. strenge Fristen für die Beantragung und Durchführung der Unterschriftensammlung. Um einen Bürgerentscheid zu erreichen, ist eine Mindestzahl an Unterschriften nötig, welche der Gesetzgeber auf Länderebene festlegt. Weiterhin müssen drei Personen benannt werden, die als Bindeglied und Ansprechpartner*innen zwischen Bürger*innen und Gemeinde fungieren. Hierbei dürfen lediglich Einzelpersonen gewählt werden. Das bedeutet: Organisationen, Bürgerinitiativen und Verbände sind für diese Aufgabe nicht zugelassen.
Neben den formalen Anforderung sollten Sie als Initiator*in des Bürgerbegehrens Öffentlichkeitsarbeit betreiben (z.B. ein einprägsames Motto formulieren, die Bevölkerung mobilisieren, Informationsmaterial bereitstellen und Pressemitteilungen verfassen). Diese Maßnahmen sollten Sie nach Möglichkeit mit Spenden finanzieren, da die Kommune diese Ausgaben nicht erstattet.
Durchführung: Wenn Sie die Unterschriftenlisten fristgerecht bei der Kommune eingereicht haben, wird deren Gültigkeit durch das Rechtsamt der Stadt geprüft. Die Kriterien der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind in der Gemeindeordnung geregelt. Ein Bürgerbegehren darf nicht im „Negativkatalog“ der Gemeinde aufgelistet sein, welcher die Themen enthält, die nicht in ihren kommunalen Aufgabenbereich fallen. Oft werden Bürgerbegehren zu Finanz-, Haushalts- und Personalangelegenheiten der Kommune als unzulässig erklärt. Die Gemeindevertretung stimmt in einer öffentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Zulässigkeit ab. Wurde das Bürgerbegehren als zulässig eingestuft, bestehen zwei Möglichkeiten des weiteren Verfahrens: Die Gemeindevertretung kann Ihr Anliegen übernehmen oder einen Bürgerentscheid ansetzen. Die Organisation und Kosten eines Bürgerentscheids übernimmt die Gemeinde.
Verläuft Ihr Bürgerentscheid erfolgreich, muss das Anliegen von der Verwaltung genauso umgesetzt werden. Weiterhin darf innerhalb einer festgelegten Zeitspanne kein neuer Bürgerentscheid zu diesem Sachverhalt veranlasst werden.
Um das Risiko zu mindern, dass der Bürgerentscheid an einer zu geringen Teilnahme scheitert, sollten Sie an die Gemeindevertretung appellieren, das Bürgervotum trotzdem nicht zu missachten. Bei einem gescheiterten Bürgerentscheid wird eine Initiativsperre verhängt, die besagt, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre kein weiteres Bürgerbegehren derselben Angelegenheit erlaubt ist.
Einwohnerantrag
Wenn Sie, als Einwohner*in einer Gemeinde einen Einwohnerantrag (auch: Bürgerantrag) stellen, ist der Gemeinderat verpflichtet, sich mit Ihrem Anliegen in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Jedoch müssen die Gemeinderäte nicht in allen Bundesländern eine Entscheidung fällen. Auf der Website Bürgergesellschaft finden Sie eine Liste mit Informationen über Sachentscheidungen, Antragsberechtigung, Quorum (festgelegte Mindestzahl einer Abstimmung) und Verankerung im Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Weiterhin darf auch ein Einwohnerantrag ausschließlich Angelegenheiten beinhalten, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen. Damit sind Aufgaben des öffentlichen Rechts gemeint, die die Gemeinde als Gebietskörperschaft (juristische Person) für den Staat und somit unabhängig und ohne Weisung von übergeordneten Stellen übernimmt. Der Aufgabenbereich einer Gemeinde umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Allzuständigkeit der Gemeinde). Anliegen, die die Umwelt, den Verkehr o. Ä. betreffen, fallen somit zumeist in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats. Prüfen Sie, ob Ihr Anliegen zu den Aufgaben Ihrer Gemeinde gehört und somit berücksichtigt werden kann.
Demonstrationen
Demonstrationen sind im Sinne der Demokratie. Es gibt jedoch bei jedem Thema auch immer eine politische Gruppe, die sich gegen Ihre Sichtweise des ausspricht oder Sie gar zu stoppen versucht. Damit unterstützen Sie einerseits die Parteien, die Ihre Interessen vertreten, und andererseits sorgt Ihre Teilnahme an oder die Organisation einer Demonstration für Aufsehen bei den anderen Parteien.
Wie beteilige ich mich an einer Demonstration?
Alle Bürger*innen Deutschlands haben grundsätzlich das Recht, sich "ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln" (Art. 8 GG). Demonstrationen (also Versammlungen unter freiem Himmel) müssen laut Versammlungsgesetz bei der Polizei angemeldet werden. Außerdem gilt, dass die Demonstrationsteilnehmer*innen sich nicht uniformieren oder vermummen dürfen (Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011). Informationen über Termine und Routen von Demonstrationen finden Sie u.a. im Internet und über soziale Netzwerke wie Facebook.
Wie organisiere ich eine Demonstration?
Versammlungen unter freiem Himmel müssen in Deutschland zwar angemeldet, aber nicht genehmigt werden. Es gibt kein Versammlungsverbot, es sei denn, die Demonstration gefährdet unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung.
Solidaritätsgruppe.org hat usammengestellt, was für Anmeldung und Durchführung von Kundgebungen und Demonstrationen wichtig ist.
Jede und jeder darf demnach eine Demonstration organisieren, um seine Meinung öffentlich zu vertreten. Damit Ihre Demonstration erfolgreich verläuft, sollten sie einige Punkte beachten:
- Ziele klar definieren: Zu Beginn ist es hilfreich, die Intention der Demonstration zu formulieren. Die Formulierung sollte Aspekte Ihres Anliegens, untermauernde Argumente und Ihre Forderungen beinhalten. Dieser Schritt dient auch dazu, Mitstreiter*innen zu finden, die Sie in der Öffentlichkeit unterstützen.
- Organisation: Nachdem Sie Ihr Anliegen klar formuliert haben, müssen Sie sich der eigentlichen Organisation zuwenden. Legen Sie einen passenden Termin fest. Beachten Sie hierbei, welche Personengruppe Sie ansprechen wollen und welches Datum für diese am geeignetsten ist (unter der Woche, am Wochenende, in den Ferien, an einem symbolischen Datum, am Tag einer bestimmten Veranstaltung). Anschließend müssen Sie einen Ort bzw. eine Route festlegen. Der Standort kann hierbei je nach Anliegen gewählt werden (vor einem bestimmten Gebäude, auf einem zentralen Platz, welche Route soll sie nehmen?). Wenn Sie die Demonstration nicht selbst organisieren wollen, müssen Sie eine*n Leiter*in bestimmen, der oder die die Demonstration anführt.
- Anmeldung: Damit der Ablauf möglichst reibungslos verläuft, sollten Sie die Demonstration spätestens 48 Stunden vor dem Startbei der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, in der Regel ist das die Polizei. Dabei müssen sie Angaben zur verantwortlichen Person, zum Anliegen und zur Route der Demo machen.
- Versammlungsgesetz lesen: Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie sich vorab mit dem bundesweiten Versammlungsgesetz vertraut machen. Es gibt einige Einschränkungen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Beispielsweise ist es verboten, bei Demonstrationen Uniformen zu tragen oder sich zu vermummen.
- Mitstreiter*innen gewinnen: Mobilisieren Sie Mitstreiter*innen über soziale Medien (z.B. Facebook), Nachbarschaftskontakte, Banner, auf Veranstaltungen, per E-Mail oder über Flyer und Flugblätter. Sie können sich auch an Institutionen, Organisationen und Vereine wenden, die das Thema interessieren könnte. Wenn Sie wollen, dass die Medien über Ihre Demo berichten, sollten Sie außerdem die Presse informieren.
Informationsstände
Informationsstände stellen eine Alternative bzw. Ergänzung zur Demonstration dar, bei der Sie nicht so viele Menschen mobilisieren müssen. Ein Infostand dient dazu, Informationen in Form von Flugblättern, Broschüren o. Ä. zu verteilen. Dabei wird nicht auf die Aufmerksamkeit wie bei einer Demonstration, sondern auf die Kommunikation mit den Passanten abgezielt. Informationsstände und die Flugblattverteilung gehören zur Parteifreiheit in Art. 21 Abs. 1 GG. Sie können die Straße zur Begegnung mit Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern nutzen. Um mit möglichst vielen Menschen ins Gespräch zu kommen, ist es sinnvoll, wenn Sie Ihren Infostand an einem stark frequentierten Ort aufstellen (z.B. Fußgängerzonen oder Einkaufpassagen). Bevor Sie Ihren Stand aufstellen, müssen Sie jedoch beachten, dass sich durch die Einhaltung des individuellen Gemeingebrauchs der Straße und den Vorschriften des Verkehrsrechts Einschränkungen ergeben. Wenn Sie Ihren Infostand im öffentlichen Raum aufstellen möchten, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, welche durch das Amt für Straßen und Verkehr oder das Ordnungsamt vergeben wird. Darüber hinaus muss Ihr Stand die vorgegebenen Anforderungen, die Ihnen mit der Erlaubnis zur Sondernutzung mitgeteilt werden, erfüllen und darf beispielsweise eine gewisse Fläche nicht überschreiten. Gegebenenfalls können auch Gebühren für die Nutzung der Fläche, auf der Sie den Stand platzieren wollen, anfallen. Genauere Informationen finden Sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung.
Direkte Ansprache: Wie spreche ich wen an?
Adressat und Medium
Wenn Sie bereits wissen, an wen Sie schreiben wollen, weil Sie zum Beispiel einen Politiker oder eine Politikerin über ein bestimmtes Thema haben sprechen hören, finden Sie die Adresse im Internet, entweder direkt über die Namenssuche oder auf der Website der jeweiligen Partei.
Haben Sie ein Anliegen, das Sie zunächst keiner bestimmten Person zuordnen können kommen am ehesten die Abgeordneten Ihres Wahlkreises infrage, da sie sich am meisten verpflichtet fühlen (Lokalpolitiker*innen) oder sachlich zuständig sind (Parlamentsausschuss oder Regierungsabteilung). Sie können natürlich auch nicht für Sie zuständige Politiker*innen kontaktieren, wenn diese sich bereits zu Ihrem Anliegen geäußert haben.
Abgeordnete erreichen Sie per E-Mail, Brief oder Fax. Brief und Fax haben den Vorteil, dass sie gewöhnlich geöffnet und gelesen werden und nicht, wie E-Mails, im Spamordner verschwinden. Direkt anschreiben können Sie Ihre*n Wahlkreisabgeordnete*n auch über die Internetseite „Abgeordnetenwatch“ Ihren zuständigen Abgeordneten über die Suchfunktion mit Hilfe Ihrer Postleitzahl finden. Sie haben auf dieser Seite die Möglichkeit, ihm oder ihr eine Frage zu stellen, und meistens erhalten Sie auch schnell eine Antwort. Damit diese zufriedenstellend ausfällt, ist es wichtig, die richtigen Worte zu wählen. Wie Sie inhaltlich und formal überzeugend argumentieren können, lesen Sie in den Abschnitten Inhalt und Form.
Sie können auch dem Bürger- oder Wahlkreisbüro des oder der Abgeordneten schreiben. Die Kontaktdaten finden sie auf der Website der Partei oder der Abgeordneten.
Für manche Anliegen ist ein Anruf der beste Weg. erreichen Im Abgeordnetenbüro erreichen Sie gewöhnlich eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter und können um Rückruf des Abgeordneten bitten.
Wenn Sie die direkte, persönliche Kommunikation bevorzugen, ist die Bürgersprechstunde eine gute Möglichkeit, Ihr Anliegen an die Politikerin oder den Politiker zu bringen. Dabei ist seriöses Auftreten wichtig und eine sorgfältig vorbereitete Argumentation der Schlüssel zum Erfolg. Orientieren Sie sich zum Beispiel am „Fünf-Satz-System“:
- Problemstand: Formulieren Sie zu Beginn das Problem und die aktuelle Lage Ihres Anliegens
- Ursache: Analysieren Sie, welcher Ursache das Problem zu Grunde liegt
- Ziel: Bestimmen Sie ein Ziel oder einen Ansatz zur Verbesserung des Problems. Hierbei können Sie sich auf die Argumente der Analyse stützen
- Lösungsvorschläge: Erläutern Sie Maßnahmen, die zur Lösung des Problems beitragen
- Appell: Bitten Sie die angesprochene Person um die Realisierung der Maßnahmen. Hierbei kann auch ein anderer Lösungsvorschlag akzeptiert werden. Wichtig ist, dass Sie auf die Umsetzung bestehen.
Bei direktem Kontakt gilt die Devise: „Höflichkeit siegt!“. Sie möchten die Abgeordneten schließlich informieren und nicht beleidigen. Überzeugen Sie mit Ihren Argumenten!
Inhalt
- Recherchieren Sie zunächst gründlich die Sachlage. Je besser Sie sich inhaltlich vorbereiten, desto besser können Sie argumentieren.
- Beginnen Sie mit einem positiven Einstieg wie beispielsweise einer Unterstützungserklärung oder mit dem Dank für die Zeit, die Ihre Gesprächspartnerin oder Ihr Gesprächspartner sich für Sie nimmt. So deuten Sie an, dass Sie immerhin eine Wählerstimme zu vergeben haben - das erhöht die Aufmerksamkeit.
- Sagen Sie, warum Sie gerade mit diesem Politiker oder dieser Politikerin Kontakt aufnehmen: weil Sie wissen, dass er oder sie sich für Ihr Anliegen engagiert oder einfach deswegen, weil Sie im Wahlkreis wohnen etc.
- Formulieren Sie Ihr Anliegen klar. Erklären Sie, warum das Thema nicht nur für Sie relevant ist. Sie wirken glaubwürdig, wenn Sie persönliche Erfahrungen einbringen und mit Beispielen und Emotionen unterstreichen.
- Ihre Argumente müssen für Ihre*n Gesprächspartner*in nachvollziehbar sein. Vermeiden Sie unglaubwürdige Argumente, auch wenn diese Ihrer Meinung entsprechen. Am besten zitieren Sie Statistiken, die Ihre Argumentation untermauern.
Form
- Schreiben Sie Ihre Kontaktdaten (mindestens Name und Adresse) auf den Brief oder in die E-Mail.
- Schreiben Sie das Thema und Ihren Verbesserungsvorschlag in die Betreffzeile, damit auf einen Blick klar ist, worum es geht.
- Achten Sie auf den korrekten Titel, die korrekte Schreibweise des Namens und die richtige Anrede.
- Prüfen Sie Rechtschreibung und Grammatik Ihres Schreibens vor dem Versand.
- Briefe erfordern Datum und Unterschrift.
- Bitten Sie um Antwort und setzen Sie freundlich, aber bestimmt eine realistische Frist, z.B. : „Ich erwarte Ihre Antwort bis zum...“.
Was tun, wenn die Politik nichts tut?
Was tun, wenn die Politik nichts tut? Bringen Sie Ihr Anliegen ein, indem Sie demokratische Möglichkeiten nutzen. Zum Beispiel diese:
Der einfachste und schnellste Weg ist die direkte Ansprache. Politiker*innen können Sie per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon von Ihrem Anliegen überzeugen.
Wenn sie auf dem direkten Weg nichts erreicht oder eine unzureichende Antwort erhalten haben, können Sie die Politiker*innen indirekt ansprechen. Dabei gibt es verschiedene Methoden: Sie können an Partizipationsverfahren teilnehmen, Petitionen ( auch Bürgerbegehren/Bürgerentscheide und Einwohneranträge) einreichen oder Demonstrationen und Informationsstände als Sprachrohr nutzen.
In unserem Glossar erklären wir Begriffe aus Politik und Verwaltung.
Beispiele für erfolgreiche Anträge nach IFG
Radabstellplätze an Standorten der Polizei
Die Fahrradabstellanlagen einer lokalen Polizeibehörde in Nordrhein-Westfalen interessierten einen Bürger. Er bat die Behörde um die Unterlagen zur konzeptionellen Planung und aktuell vorhandener Fahrradabstellanlagen an Standorten der Kreispolizeibehörde sowie zu deren Ausstattung. Er erläuterte, welche Informationen er genau haben möchte und definiert die verwendeten Begriffe, um sicher zu stellen, dass er sich im gewünschten Umfang ein Eindruck von dem Sachverhalt machen kann. So kann die Behörde auch genau erkennen, welche Informationen begehrt werden. Außerdem wollte er eine Übersicht der aktuell von der Polizei herausgegeben schriftlichen Informationen zum sicheren Abstellen von Fahrrädern. Innerhalb der 4-Wochen-Frist wurde sein Antrag ohne Festsetzung einer Gebühr beantwortet. Es lagen nicht detaillierte Unterlagen wie erhofft vor. Zum anonymisierten Antrag
In der Straßenverkehrsbehörde verwendete Fachliteratur
Ein Bürger interessierte sich dafür, welche (juristische) Fachliteratur die örtliche Straßenverkehrsbehörde bei ihren Entscheidungen heranzieht. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass sie die erbetene Liste nicht erstellen müsse. Nach Einschaltung der Landesbeauftragten für Datenschutzes und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Aufbereiten der Informationen noch keine Beschaffung von Informationen oder Statistische Auswertung ist, zu denen die Behörde nicht verpflichtet ist. Schlussendlich bekam der Bürger etwa zwei Monate nach Antragsstellung die aus einem mehrere Jahre alten Rechtskommentar für Laien bestehende Liste. Es fielen keine Gebühren an. Zum anonymisierten Antrag
- Verlängerungsantrag Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW. Zum Antrag
- Entwicklung des Radverkehrs in Dortmund. Zum Antrag
- Daten zu Verkehrsunfällen mit Fußgängern und Radfahrern. Zum Antrag
- Transparenzanfrage zu Kontrollen des ruhenden Verkehrs Zum Vorgang
Dienstanweisung Verkehrsüberwachung
– folgt noch –