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Grundrecht

Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert allen Menschen das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung zu wenden. Das ist das Petitionsrecht. Eine Petition im weiteren Sinne ist jedes Anliegen, jede Forderung oder Beschwerde an eine öffentliche Stelle, also bspw. auch „Bitte prüfen Sie die Anlage einer Mittelinsel in der X-Straße“ oder „Veranlassen Sie die Entfernung eines Fahrradwracks vom Gehweg Y“. Grundsätzlich lassen sich Petitionen so in zwei Kategorien einteilen: Bitten fordern Exekutive oder Legislative zum Handeln auf, während Beschwerden sich gegen ein bestimmtes Handeln oder gegen das Unterlassen von Handlungen richten.

Artikel 17 gilt relativ weitgehend und ersetzt daher oft das Wiederholen dieses Rechts in Bundes- oder Landesgesetzen, hier wird nur der Umgang damit konkretisiert. Für den Umgang mit Eingaben von Bürger*innen gibt es keine allgemeingültige, bundesweite Regelung. Auch scheiden sich die Geister, inwieweit Artikel 17 bereits eine Bearbeitungs- und Antwortpflicht der zuständigen Stellen und der Volksvertretung vorsieht. Artikel 17 ist jedenfalls auch grundgesetzliche Legitimation für Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde. Über Artikel 17 des Grundgesetzes hinaus garantieren auch die Landesverfassungen das Petitionsrecht.

Vorgehen der Verwaltung

Die Verwaltungsbehörde hat zwei Möglichkeiten, mit Ihrer Eingabe umzugehen. Sie kann ein Verwaltungsverfahren nach landesspezifischem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. VwVfG des Bundes einleiten, um die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt zu prüfen. Ein Verwaltungsakt könnte auch darin bestehen, einen anderen Verwaltungsakt zu relativieren. Beispiele für Verwaltungsakte sind Anordnungen von Vorschriftzeichen oder der Auftrag zu einer Baumaßnahme. Die Behörde kann, je nach Eingabe, aber auch nur ein schlichtes Verwaltungshandeln ausführen, das in einer Auskunft, Beratung o. Ä. für Sie bestehen kann.

Vorgehen bei keiner oder unzureichender Antwort

Das Problem bei Beschwerden an die zuständige Behörde ist, dass es keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Antwort gibt, wenn die Behörde zu Ihrer Eingabe kein Verwaltungsverfahren einleitet. Zwar bemühen sich die meisten Behörden darum, zu Anregungen und Beschwerden Stellung zu nehmen, doch sie müssen es normalerweise nicht.

Wollen Sie die öffentliche Hand zur Reaktion zwingen, haben Sie zwei Möglichkeiten: den Verwaltungsrechtsweg einschlagen oder mittels einer Petition an das Parlament, also an den Gemeinderat, den Kreistag, die Bezirksverordnetenversammlung, den Landtag oder den Bundestag politisch Druck ausüben. Da eine Petition für Sie erst einmal weniger Aufwand bedeutet, Sie auf eine Antwort Anspruch haben, Politiker*innen aufgrund ihrer direkten Abhängigkeit von Volkes Stimme möglicherweise aufgeschlossener gegenüber Anregungen aus der Öffentlichkeit gestimmt sind und Behörden im Falle einer Petition immer verpflichtet sind, mit dem jeweiligen Parlament zusammenzuarbeiten, empfehlen wir Ihnen zuerst einmal die Petition. Eine Petition kann auch durch einen Einwohnerantrag oder Bürgerbegehren gestützt werden.

Gemeinden und Kreise

Die Gemeindeordnungen (GO) und Kreisordnungen (KrO) der Länder sehen landesspezifische Verfahrensweisen für Anregungen und Beschwerden vor, allerdings nur an den Gemeinderat bzw. Kreistag. Leider gibt es in nicht in allen Gemeinde- oder Kreisordnungen die allgemeine Verpflichtung für Behörden, auf Anregungen, Bitten oder Beschwerden zu antworten. So bspw. § 24 GO NRW bzw. § 21 KrO NRW: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde [des Kreises] an den Rat [Kreistag] oder die Bezirksvertretung zu wenden. [...] Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Der Rat bzw. der zuständige Ratsausschuss leitet dann i. d. R. die Eingabe an die zuständige Behörde weiter.“ Hier ist also eine Pflicht zur Antwort enthalten, die bspw. in der bayerischen GO so nicht steht. Schauen Sie bitte in die GO bzw. KrO Ihres Bundeslandes, um sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen.

Landesebene

Auf der Landesebene ist für Behörden die Gemeinsame Geschäftsordnung (GGO) maßgeblich, in der die Verwaltungspraxis konkretisiert wird. Hier lässt sich jedoch nur finden, dass bei Eingängen, also in diesem Fall Anregungen oder Beschwerden, der Eingebende eine Zwischennachricht erhalten soll, wenn die Bearbeitung voraussichtlich länger als einen Monat dauert(§ 16 Abs. 3 GGO NRW, § 33 GGO I Bln). Dort steht aber nicht, ob der Eingebende Anspruch auf eine abschließende Stellungnahme hat.

In der Geschäftsordnung der Landtage (LTGO) ist das klar geregelt. Der Landtag leitet Petitionen i. d. R. an den Petitionsausschuss weiter, dieser prüft sie bzw. lässt sie prüfen und beschließt darüber (z. B. § 97 LTGO NRW). Der Petitionsausschuss hat dem Petenten oder der Petentin den Beschluss mitzuteilen (§ 97 Abs. 6).

Bundesebene

Für Bundesbehörden gilt die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO BM). § 14 Abs. 1 regelt, dass Anträge, Fragen und Beschwerden so schnell und so einfach wie möglich zu bearbeiten sind. Wird die Antwort voraussichtlich länger als vier Wochen auf sich warten lassen, ist eine Zwischennachricht zu geben. Abs. 3 besagt, dass Privatpersonen zu Sachfragen formlos Auskunft erteilt werden kann.

Noch besser ist es, wenn Sie sich mit einer Petition nach Artikel 17 GG an den Deutschen Bundestag wenden. Der Petitionsausschuss behandelt die eingegangenen Bitten und Beschwerden nach seinen Grundsätzen. Er muss sich mit jeder Petition befassen und dem Petenten oder der Petentin den Beschluss über die Petition mitzuteilen.

Argumentationshilfen

Im Rahmen ihrer Pflicht, öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachzukommen, müssen Behörden den Hinweisen oder Anliegen aus der Bevölkerung im öffentlichen Interesse nachgehen. Für öffentliche Straßen und Wege finden Sie im im Straßengesetz Ihres Bundeslandes zur Straßenbaulast bzw. in § 3 des Fernstraßengesetzes FStrG die Pflichten des Straßenbaulastträgers: Er hat dafür Sorge zu tragen, die öffentlichen Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu unterhalten, zu erweitern und zu verbessern. Dabei ist auf öffentliche Belange wie Umweltschutzund Erhalt des Ortsbilds sowie auf Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung Rücksicht zu nehmen (z. B. § 9 StrWG NRW, § 7 BerlStrG). Schauen Sie in diese Paragrafen, sie sind eine gute Argumentationsgrundlage. So werden bspw. in § 9 Abs. 2 StrWG NRW explizit die Belange des Rad- und Fußverkehrs genannt, auch andere hier genannte gesetzliche Verpflichtungen können interessant sein. In Straßengesetzen und Vorschriften heißt es, dass die "anerkannten Regeln der Technik" angemessen berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen auch die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen, zum Beispiel die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen oder die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen.

Verwaltungsrechtsweg

War Ihre ursprüngliche Eingabe bei der Behörde schon eine Beschwerde, so empfehlen wir Ihnen, den folgenden ersten Schritt zu überspringen: Sie können gegen die offensichtliche Entscheidung, Ihnen keine oder nur eine nur unzureichende Antwort zu geben, eine Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde als formlosen Rechtsbehelf stellen. Dabei handelt es sich um eine mündliche Beschwerde oder ein frist- und formloses Schreiben, einzureichen bei der Behörde, über deren Verhalten bzw. Mitarbeiter Sie sich beschweren wollen. In dieser Beschwerde müssen Sie den Beschwerdegrund noch nicht konkret angeben. Sollten Sie keine (gewünschte) Reaktion bekommen, so können Sie die Beschwerde auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, also bei der ranghöheren Stelle. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden stehen leider in dem Ruf, nicht nur frist- und formlos zu sein, sondern auch fruchtlos.

Führt die Beschwerde nicht dazu, dass Ihre Bitte oder Anregung ausreichend gewürdigt wird, so können Sie in den meisten Bundesländern Widerspruch als förmliches Rechtsmittel auf dem Verwaltungsrechtsweg einlegen. Für den Verwaltungsrechtsweg ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich. Sie eröffnen mit dem Einlegen des Widerspruchs das Vorverfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (§ 68 VwGO). In manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren, Sie können bzw. müssen direkt klagen.

Wenn Sie Ihr Anliegen für sehr relevant halten und bereit sind, Zeit und eventuell Geld in die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu investieren, können Sie folgende Schritte gehen:

  • Gegen die Unterlassung eines Verwaltungsakts bzw. die Unterlassung eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Verwaltungsakt zur Folge hätte haben können, durch die Behörde, also die Entscheidung, Ihrer Anregung nicht nachzukommen, kann, wenn dieser Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist, Widerspruch nur innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 WvGO). War keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt , beträgt die Frist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Behörde überprüft dann die Unterlassung des Verwaltungsakts und entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch (teilweise) stattgibt (Abhilfebescheid) oder an der Unterlassung des Verwaltungsakts festhält (Widerspruchbescheid) (§§ 72, 73 VwGO). Ist Letzteres der Fall, so geht das Widerspruchsverfahren an die nächsthöhere Behörde (Dienstaufsichtsbehörde), welche über den Widerspruch entscheidet.
  • Halten Sie den Widerspruchsbescheid der Behörde, mit der Sie sich zuerst auseinandergesetzt haben, oder den der Dienstaufsichtsbehörde für unrechtmäßig, so steht Ihnen der Klageweg offen. Sie können dann nach § 42 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage auf Vornahme des Verwaltungsakts nach dem Straßengesetz oder anderen Rechtsgrundlagen einreichen.
  • Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist in der Sache nicht entschieden worden, ist eine Untätigkeitsklage zulässig. Diese Klage kann in der Regel nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Bei der Untätigkeitsklage brauchen Sie den Erlass eines beantragten Bescheides bzw. die Bescheidung eines Widerspruchs nicht abzuwarten. Bei der Untätigkeitsklage ist auch das Kostenrisiko geringer.