Hängeregisterschrank
Foto: Erich Ferdinand/ flickr.com, Lizenz CC BY 2.0

Hinweise zur Informationspflicht

Auf Bundesebene verpflichtet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß § 1 Bundesbehörden allgemein zur Ausgabe von Informationen an jedermann und jede Frau. Handelt es sich um eine private Stelle, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, so ist gemäß § 7 Abs. 1 IFG der Antrag auf Information an die Bundesbehörde zu richten, die sich der privaten Stelle bedient.

Die Bundesländer haben größtenteils eigene Gesetze erlassen, die den Bürgerinnen und Bürgern einen Zugang zu Informationen von Landes-, Kreis- und kommunalen Behörden garantieren. In Nordrhein-Westfalen verpflichtet beispielsweise der § 4 IFG NRW allgemein die öffentlichen Stellen, Informationsanträge zu erfüllen. Hier kommen Sie zu behördlichen Anwendungshinweisen (am Beispiel NRW).

Bei beiden staatlichen Ebenen gilt es zu beachten:

  • Antwortfrist ist i. d. R. ein Monat (§ 7 Abs. 5 IFG, § 5 Abs. 2 IFG NRW)
  • Es gelten Einschränkungen der Informationspflicht zum Schutz
    - besonderer öffentlicher Belange,
    - des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses,
    - personenbezogener Daten,
    - des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§§ 3 bis 7 IFG, §§ 5 bis 12 IFG NRW)
  • Es gibt keine Informationspflicht seitens der Behörde, wenn die erfragten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können (§ 9 Abs. 3 IFG, § 5 Abs. 4 IFG NRW)

Die jeweilige Behörde muss Ihnen aber die Ablehnung des Informationsantrags aus o. g. Gründen schriftlich mitteilen! (§ 9 Abs. 1 IFG, § 5 Abs. 2 IFG NRW) Sie müssen also auf jeden Fall eine Antwort erhalten.

Bei Anträgen nach IFG können Ihnen laut „Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz“ (§ 1 und Anlage zu § 1) Kosten bis zu 500 Euro für Gebühren und Auslagen entstehen. "Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden." Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind auch bei der Herausgabe von wenigen Abschriften kostenlos. Falls Gebühren anfallen, werden Sie vorher informiert.

Sie können auch Informationsanfragen direkt von dem Portal fragdenstaat aus senden. Dabei erhalten Sie auch Formulierungsvorschläge und weitere nützliche Tipps.

Typische Anfragen auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) betreffen Luftschadstoffbelastung, Straßenverkehrslärm und Gutachten zu Umweltauswirkungen von Bauvorhaben und um öffentlichen Nahverkehr. Während das IFG Rechtsanspruch auf Dokumente aller Art bei Behörden verleiht, bietet das UIG weitergehende Ansprüche auf Umweltinformationen. Sind diese gefragt, bietet es sich also an, ausdrücklich das UIG zu erwähnen.

Bei der Anordnung von Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte, die sich an alle betroffenen Verkehrsteilnehmer/innen richten. Diese sind als Adressaten des Verwaltungsakts Beteiligte des Verwaltungsverfahrens und haben damit ein Akteneinsichtsrecht (durch das Pendant zu § 29 VWVfG im jeweiligen Landesrecht). Ein Anfrageverfahren nach IFG oder UIG brauchen Sie also nicht, um an entsprechende Informationen zu kommen.

Hier finden Sie Beispiele für Anträge nach IFG.

Vorgehen, wenn weiterhin keine oder unzureichende Information

Erhalten Sie weiterhin keine (ausreichende) Antwort, so können Sie eine Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde als formlosen Rechtsbehelf versenden. Dabei handelt es sich um eine mündliche Beschwerde oder ein frist- und formloses Schreiben, d. h. auch, dass Sie den genauen Grund der Beschwerde nicht konkret angeben müssen. Einzureichen ist die Beschwerde bei der Behörde, über deren Verhalten bzw. Mitarbeiter/in Sie sich beschweren wollen. Dabei richtet sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine/n konkreten Beamten/in oder Angestellte/n des öffentlichen Dienstes und sollte dann an den/die jeweils Vorgesetzten gerichtet werden. Eine Fachaufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Sachentscheidung, die Sie beanstanden, wie beispielsweise die Entscheidung, Ihnen keine oder nur unzureichend Informationen zugänglich zu machen. Sollten Sie keine (gewünschte) Reaktion bekommen, so können Sie die Beschwerde auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, also bei der ranghöheren Stelle. (siehe auch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden stehen leider in dem Ruf, nicht nur frist- und formlos zu sein, sondern auch „fruchtlos“.

Führte die Beschwerde nicht dazu, dass Ihnen (ausreichender) Zugang zu Informationen gewährt wurde, so können Sie in den meisten Bundesländern Widerspruch als förmliches Rechtsmittel zur Begehung des Verwaltungsrechtswegs einlegen. Für den Verwaltungsrechtsweg ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich. Sie eröffnen mit Einlegen des Widerspruchs das Vorverfahren der verwaltungsrechtlichen Klagemöglichkeit (§ 68 VwGO), in manchen Bundesländern gibt es kein Widerspruchsverfahren, sie können bzw. müssen direkt klagen.

Gegen den Verwaltungsakt der Behörde, also der Entscheidung, Ihnen keine oder nicht ausreichend Informationen zur Verfügung zu stellen, kann, wenn diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist, Widerspruch nur innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 WvGO). War keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so dauert die Frist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Mit Einlegung des Widerspruchs wird die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts i. d. R. gehemmt, also zeitlich aufgeschoben. Die Behörde überprüft dann den Verwaltungsakt und entscheidet darüber, ob sie dem Widerspruch (teilweise) stattgibt (Abhilfebescheid) oder am Verwaltungsakt festhält (Widerspruchbescheid) (§§ 72, 73 VwGO). Ist letzteres der Fall, so geht das Widerspruchsverfahren an die nächsthöhere Behörde (Dienstaufsichtsbehörde), welche über den Widerspruch entscheidet.

Halten Sie den Widerspruchsbescheid der Behörde, mit der Sie sich zuerst auseinandergesetzt haben, oder den der Dienstaufsichtsbehörde für unrechtmäßig, so steht Ihnen der Klageweg offen. Sie können dann nach § 42 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage auf Information gegen den Verwaltungsakt nach IFG oder gemäß IFG eines Bundeslandes einreichen.