Die hier vorgestellten drei Querungsanlagen für den Fußverkehr sind wie die Plateau- und die Teilaufpflasterung als „vorwiegend fahrdynamisch ausgebildete bauliche Maßnahmen […] zur Geschwindigkeitsdämpfung in Erschließungsstraßen“ entwickelt (RASt, 6.2.1) oder aus den Regeln für Gehwegüberfahrten an Grundstücken abgeleitet worden.
Auf folgende Fragestellungen versuchen wir mit Aussagen aus den Regelwerken zu antworten, die im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. übereinstimmen und nicht als ausreichend oder zielführend betrachtet werden müssen, aber dem derzeitigen „Stand der Technik“ entsprechen:
- Wie sind Plateaupflasterungen ausgebildet und wie wirken sie?
- Was versteht man unter einer Teilaufpflasterung?
- Welches Ziel verfolgt man mit einer Gehwegüberfahrt als Querungsanlage?
Wie sind Plateaupflasterungen ausgebildet und wie wirken sie?
Plateaupflasterungen - auch als „Moabiter Kissen“ bzw. „Berliner Kissen“ bekannt - sind zumeist quadratische Anhebungen des Fahrbahnbelages um 5 bis 7 Zentimeter in einer Größe von mindestens 1,70 x 1,70 Metern (RASt, 6.2.1.1, Bild 1). Sie sind deshalb so dimensioniert, damit radfahrerende Verkehrsteilnehmer an ihnen vorbei fahren können und Linienbusse davon nicht betroffen sind (vgl. RASt, 6.2.1.1). Lediglich Personenkraftwagen müssen die Pflasterungen überfahren und bremsen deshalb in der Regel vorher ab, obwohl sich dadurch an der Vorgang- bzw. Vorfahrtsregelung dadurch nichts verändert hat (StVO, §8). Eine Querungsanlage entsteht in der Mitte zwischen zwei oder gar vier Plateaupflasterungen.
Plateaupflasterungen werden zwar als Maßnahme der Geschwindigkeitsdämpfung in Erschließungsstraßen angesehen (RASt, 6.2.1), aber auch bei den Einsatzbereichen von Überquerungsanlagen berücksichtigt (RASt, 6.1.8.1, Bild 77 bzw. EFA, 3.3.2.1, Bild 6, 3.3.6.1). Unter bestimmten Bedingungen sind Plateaupflasterungen sogar im Zuge von Ortsdurchfahrten sowie Hauptverkehrsstraßen in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußverkehrsaufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion möglich, z.B. in Fällen verkehrsberuhigter Geschäftsbereiche mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30km/h und weniger (RASt 6.2.2.2 u. 6.2.3).
Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser
- Plateauaufpflasterungen sind eine effektive Methode, um die Geschwindigkeit des Kfz- Verkehrs zu reduzieren. (1)
Was versteht man unter einer Teilaufpflasterung?
Eine Teilaufpflasterung ist eine Anhebungen des Fahrbahnbelages um 8 bis 10 Zentimeter über das Fahrbahnniveau zwischen zwei Gehwegen. Sie wird in der Regel mit einem anderen Belag ausgeführt (RASt, 6.2.1.1; EFA, 3.3.6.1, Bild 2). Autofahrerinnen und Autofahrer nehmen sie deutlicher wahr als andere Überquerungsstellen, obwohl sich dadurch an der Vorgang- bzw. Vorfahrtsregelungen nichts verändert hat (StVO, §8). Wer „über einen abgesenkten Bordstein hinweg [fährt) hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ (StVO, §10)
Teilaufpflasterungen werden zwar hauptsächlich als Maßnahme der Geschwindigkeitsdämpfung in Erschließungsstraßen angesehen (RASt, 6.2.1), aber auch bei den Einsatzbereichen von Überquerungsanlagen berücksichtigt (RASt, 6.1.8.1, Bild 77 bzw. EFA, 3.3.2.1, Bild 6, 3.3.6.1).
Sie können bei der Einmündung untergeordneter Straßen bzw. in Wohnwegen (RASt, 6.3.7.1, 6.2.1.1; EFA, 3.3.5.2, 3.3.6.1, Bild 11 bis 13), an Querungsstellen von Kreisverkehrsplätzen (RASt 6.3.5.8) und an Knotenpunkten im Erschließungsstraßennetz eingesetzt werden (RASt, 6.2.1.1; EFA, 3.3.6.2).
Konfliktreiche „rechts-vor-links“-Kreuzungen können entschärft und gleichzeitig die Querungen von Fußgängerinnen und Fußgängern erleichtert werden, indem man den gesamten Kreuzungsbereich aufpflastert, die Gehwege vorzieht und die Fläche durch geeignete Elemente gegen das Abstellen von Fahrzeugen sichert (EFA, 3.3.6.2). Unter bestimmten Bedingungen sind Teilaufpflasterungen sogar im Zuge von Ortsdurchfahrten sowie Hauptverkehrsstraßen in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußverkehrsaufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion möglich (RASt 6.2.2.2 und 6.2.3).
„Große Dreiecksinseln sind innerhalb bebauter Gebiete möglichst zu vermeiden.“ Sofern sie dennoch notwendig sind, sollte möglichst ein Fußgängerüberweg FGÜ mit Teilaufpflasterung angelegt werden (EFA 3.3.6.4).
Welches Ziel verfolgt man mit einer Gehwegüberfahrt als Querungsanlage?
Gehwegüberfahrten „geben den Fußgängern die Möglichkeit, sich durchgängig auf einem Niveau zu bewegen und erzeugen eine bauliche Situation, in der die Fahrzeuge einen Weg kreuzen“ (EFA, 3.3.6.1, Bild 12) und nicht die zu Fuß Gehenden eine Fahrbahn. Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden (EFA 3.1.2.6).
Konfliktreiche „rechts-vor-links“-Kreuzungen können entschärft und gleichzeitig die Querungen von Fußgängerinnen und Fußgängern erleichtert werden, indem man den gesamten Kreuzungsbereich aufpflastert und die Fläche durch geeignete Elemente gegen das Abstellen von Fahrzeugen sichert (EFA, 3.3.6.2). Sie können an Knotenpunkten im Erschließungsstraßennetz eingesetzt werden (RASt, 6.2.1.1; EFA, 3.3.6.2). Unter bestimmten Bedingungen sind ganzflächige Fahrbahnanhebungen sogar im Zuge von Ortsdurchfahrten sowie Hauptverkehrsstraßen in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußverkehrsaufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion möglich (RASt 6.2.2.2 und 6.2.3).
Weitere Informationen zu den Gehwegüberfahrten finden Sie unter Gehwege, Gehwegbreiten und Grundstückszufahrten.
Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.
Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in der entsprechenden Themengruppe Fußgängerquerung von Fahrbahnen auf unserer Website www.fuss-ev.de und in den Kapiteln „Teilaufpflasterungen und Gehwegüberfahrten“ sowie „Materialwechsel“ unserer Veröffentlichung „Querbuch“, in dem Sie erfahren, wie Fußgänger am besten über die Straße kommen. Diese Broschüre können Sie für nur 4,00 Euro (ab 5 Exemplaren 2,50 Euro) + Versandkosten in unserem Online-Shop in der Rubrik Broschüren > Fußverkehr – Queren bestellen.
Regelwerke
EFA - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002
RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006
StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013
Literaturverzeichnis
(1) Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt (2000): Planungsempfehlungen für eine umweltentlastende Verkehrsberuhigung. Minderung von Lärm- und Schadstoffemissionen an Wohn- und Verkehrsstraßen, S. 50, verfügbar: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/.../1933.pdf