Bauordnungen beziehen sich auf Gebäude und Grundstücke und sie wurden bisher nur sehr selten als Regelwerke angesehen, die auch fußverkehrsrelevante Aspekte beinhalten. Dennoch sind einige Festlegungen in Bauordnungen auch hinsichtlich der fußläufigen Mobilität der Bewohner, Gäste oder Kunden zu beachten. Behandelt werden sollen folgende Fragestellungen:
- Welche Bedeutung haben Bauordnungen im Bau- und Planungsrecht?
- Welche Zuständigkeit gibt es für Bauordnungen?
- Welche fußverkehrsrelevanten Kriterien werden in den Bauordnungen behandelt?
- Was muss getan werden?
Welche Bedeutung haben Bauordnungen im Bau- und Planungsrecht?
Ziel der Bauordnungen ist es, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Qualitätsstandards zu setzen. Deshalb sind sie ein wesentlicher Bestandteil des Baurechts der einzelnen Bundesländer. Sie beziehen sich sowohl auf die Gebäude, als auch auf unbebaute Grundstücke. Die Regelungen gelten für öffentliche, wie auch für private Gebäude. Die Bauordnungen enthalten Bestimmungen zur Ausführung von baulichen Anlagen und Anforderungen in technischer und architektonischer Hinsicht. Sie haben Gesetzescharakter.
Die Kontrolle zur Einhaltung der geltenden Bauordnung obliegt der Bauaufsichtsbehörde auf Landesebene. Sie hat zwei Instrumente zur Überprüfung. Einerseits wird jedes Bauvorhaben durch das Baugenehmigungsverfahren bereits vor Baubeginn daraufhin untersucht, ob die Bauordnung eingehalten wird. Andererseits dient das Bauordnungsverfahren zur Abwehr von Gefahren durch „Schwarzbau“, einem unrechtlichem Umbau bzw. einer unrechtmäßigen Umnutzung.
Welche Zuständigkeit gibt es für Bauordnungen?
Die Bauministerkonferenz der zuständigen Minister der 16 Bundesländer für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen wird auch als Arbeitsgemeinschaft (Argebau) bezeichnet. Von ihr wird unter anderem die „Musterbauordnung“ (MBO) herausgegeben und in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Sie gilt als Basis, zur Orientierung und der Vereinheitlichung der unterschiedlichen Landesbauordnungen (LBO), ist jedoch für die Länder nicht verbindlich. Die aktuelle Musterbauordnung ist aus dem Jahr 2002 und wurde im September 2012 zuletzt aktualisiert.
Alle Bundesländer erarbeiten zumeist in Anlehnung an die Musterbauordnung eine in ihrem Land verbindliche Landesbauordnung. Sie wird als gesetzliche Grundlage vom Ministerium erarbeitet und vom Landtag verabschiedet. Dabei können die Bundesländer die Passagen der Musterbauordnung anders auslegen, andere Schwerpunkte setzen und auf spezielle Gegebenheiten des Landes eingehen. Darüber hinaus werden Verwaltungsvorschriften VwV erlassen, die allerdings bisher keine weiterführenden Hinweise zu fußverkehrsrelevanten Fragestellungen beinhalten.
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