Planungsgrundlagen
Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL 2012
Neue Richtlinie zeigt, wie altertümlich das ist: Gehen auf der Landstraße
Im Juni 2012 sind die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL 2012 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV veröffentlicht worden, die eine ganze Reihe ehemaliger Regelwerke ersetzen. Die zahlreichen Verfasser und Mitarbeiter dürfte es eher verwundern, eine 135-seitige Richtlinie für Landstraßen auch einmal aus dem speziellen Blickwinkel des Fußverkehrs zu betrachten. Aber immerhin wird auf 1 Prozent der Seiten davon ausgegangen, dass auch sie eine Nutzergruppe sein könnten.
Schon im Absatz über die Verkehrssicherheit (2.2) wird vorgegeben: „Dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer ist besondere Beachtung zu schenken.“ „Fahrbahnbegleitende Geh- und Radwege werden in der Regel auf einer Straßenseite als gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) für Zweirichtungsverkehr angelegt. Sie sind 2,50 m breit.“ (4.2.4) Das war es dann auch schon weitgehend. Das diese Wege stets 2,50 m breit „sind“ und nicht „mindestens“ oder „sollten sein“, etc., ist für einen Richtlinientext schon etwas ungewöhnlich. Immerhin soll der Bereich zwischen dem Geh- und Radweg und dem Kfz-Fahrstreifen mindestens 1,75 m breit sein (Bild 3, 4.2.4).
Interessant ist, dass die Lage so „gewählt werden [soll], dass Radfahrer durch den Kfz-Verkehr nicht unzumutbar geblendet werden.“ Abgesehen davon, dass auch Fußgänger auf solchen Wegen zunehmend extrem geblendet werden, gibt es leider keinen Hinweis darauf, mit welchen konkreten Maßnahmen das geschehen könnte. Die nach diesem Abschnitt folgende freie halbe Seite ist wahrscheinlich für die Eintragung eigener Ideen gedacht.
Und dann gibt es noch einen etwas längeren Abschnitt „Führung des Rad- und Fußverkehrs“. Hier wird deutlich darauf hingewiesen, dass „wegen der hohen Geschwindigkeiten […] an Knotenpunkten eindeutige Führungen und Vorfahrtsregelungen sowie gute Sichtverhältnisse für die nicht motorisierten und die motorisierten Verkehrsteilnehmer erforderlich“ sind (6.8.1). Verwiesen wird auf die Skizzen im Anhang 7, die übliche und ganz und gar nicht ungefährliche Dreiecks-Situationen darstellen, aber immerhin fast immer auch Mittelinseln vorsehen.
Es wird davon ausgegangen, dass in Kreuzungen und Einmündungen Fußgänger auch gegenüber abbiegenden Verkehren „in der Regel nicht bevorrechtigt werden“ und diese „Wartepflicht“ durch ein Verkehrszeichen verdeutlicht wird. Furtmarkierungen oder Roteinfärbungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Radfahrer können dagegen beim queren einer untergeordneten Zufahrt „aus Gründen der Verkehrssicherheit des Radverkehrs bevorrechtigt werden.“ Durch den Zusatz „Dabei ist zu beachten, dass der gemeinsame Geh- und Radweg auch von Fußgängern benutzt wird“, kommen die Verfasser etwas ins schleudern. Sie empfehlen hier, im Gegensatz zur vorangestellten Aussage, dass die Furt „aus Sicherheitsgründen rot eingefärbt werden sollte“ (6.8.2).
Auch die abgebildeten Kreisverkehre sollen für Fußgänger und Radfahrer durch das Absetzen des Überganges um mindestens 6,00 m und vor allem durch eine angeordnete Wartepflicht verbessert werden (6.8.4). Die im Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren 2006 auch dort nur für innerstädtische Kreisverkehre vorgesehenen Fußgängerüberwege werden nicht erwähnt und sie wären doch gerade hier aufgrund der höheren Geschwindigkeits-Differenzen so hilfreich.
Fazit
Wie Planer den Grundsatz der Gewährleistung einer „hohen Verkehrssicherheit“ auch für Fußgänger erfüllen sollen, wird nicht praxisgerecht dargestellt. Leider tauchen die Fußgänger auch nicht bei der Netzgestaltung auf. Es geht stets um die fahrbahnbegleitende Wegeführung, nicht aber um die Frage, was bei einem Neu- oder Umbau einer Landstraße aus dem in der Landschaft zwischen den Orten teilweise über Jahrhunderte entstandenen Wegenetz wird.
Quelle:
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.), Arbeitsgruppe Straßenentwurf: Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL, Ausgabe 2012, R1, Köln 2012
Dieser Artikel von Bernd Herzog-Schlagk ist in mobilogisch!, der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2013, erschienen.
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Hinweise zum Fahrradparken 2012
Die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen „Hinweise zum Fahrradparken“ ersetzen die Ausgabe 1995. Sie bieten für die möglichst flächendeckende Aufstellung von kleineren Abstellanlagen, die gleichzeitig eine barrierefreie Nutzung von Fußverkehrsflächen ermöglicht, leider kaum praxisnahe Hilfestellungen.
- Eine kritische Einschätzung dieser Hinweise aus der Sicht des Fußverkehrs finden Sie im Artikel „Wo parken Sie denn?“ in unserer Zeitschrift mobilogisch! (2/13)
RiLSA Richtlinien für Lichtsignalanlagen 2010
18 Jahre nach der Herausgabe der RiLSA 1992 erscheint eine wiederum sehr umfassend veränderte Richtlinie. Bei der im Stadtverkehr längst überfälligen Gleichstellung des Fußverkehrs ist leider kein Durchbruch erzielt worden. Von einem Fortschritt kann keine Rede sein.
- Eine kritische Einschätzung dieser RiLSA aus der Sicht des Fußverkehrs finden Sie im Artikel "Weichenstellungen für den städtischen Verkehr? Neue Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA 2010" in unserer Zeitschrift mobilogisch! (3/10)