Foto: Bernd Herzog-Schlagk,
FUSS e.V.

Öffentliche und private Abstell- und Anschließmöglichkeiten sollten vor allem an Orten aufgestellt werden, die quantitativ oft mit Fahrrädern erreicht werden (sollen). Dabei muss von den örtlichen Kommunen und Gemeinden festgelegt werden, wo und wie viele Fahrradabstellanlagen sinnvoll sind.

Auf folgende Fragestellungen versuchen wir mit Aussagen aus den Regelwerken als Ausführungsvorschriften zu antworten, die im Detail nicht immer mit dem Standpunkt des FUSS e.V. übereinstimmen und nicht als ausreichend oder zielführend betrachtet werden müssen, aber dem derzeitigen „Stand der Technik“ entsprechen:

Welche Grundanforderungen müssen Fahrradabstellanlagen mit sich bringen?

Eine anforderungsgerechte Fahrradabstellanlage muss gewisse Grundanforderungen erfüllen, damit sie als solche von den Bewohnern angenommen und benutzt wird. Ist dies der Fall, kann in der Regel von einer häufigeren Fahrradnutzung sowie steigenden Nachfrage nach Abstellplätzen ausgegangen werden. „Quantitativ und qualitativ anforderungsgerechte Fahrradparkmöglichkeiten an der Quelle und am Ziel von Verkehrsbeziehungen beeinflussen die Fahrradnutzung positiv.“(Hinweise zum Fahrradparken, 1)

Dabei sollten „Fahrradabstellanlagen […] nutzungsspezifische Anforderungen an Diebstahl- und Witterungsschutz erfüllen. Sie sollten dem Fahrtziel direkt zugeordnet sowie ungehindert und auf kurzem Wege erreichbar sein. Sie sollen verkehrssicher an das Radverkehrsnetz angebunden und günstig insbesondere zur Zufahrtsrichtung angelegt werden. Eine vor dem Ziel angelegte Anlage wird besser aufgenommen als eine hinter dem Ziel angelegte. Standort und Gestaltung sollen die Zweckbestimmung der Anlage deutlich kennzeichnen und eine leichte Reinigung ermöglichen.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.2)

Es ist vorwiegend die Aufgabe der Kommunen, Abstellflächen für Fahrräder zu schaffen, die nicht den Fußverkehr auf Gehwegen, an Fahrbahn-Querungsstellen und Haltestellenzugängen, sowie wartende Fußgänger behindern, sondern idealerweise sogar die Fußwegeführung unterstützen. Dafür müssen in verdichteten Wohngebieten in regelmäßigen Abständen Parkstreifen am Fahr­bahnrand auch für Fahrräder (und Motorräder) reserviert werden. An Stelle eines Autos können sechs bis acht Fahrräder parken. Kommunal- und ÖPNV-Planung (Nahverkehrspläne) sind gefor­dert, die teilweise an Bahnhöfen vorhandenen guten „Bike & Ride“-Lösungen auch an Busbahn­höfen, sonstigen Bus- sowie Straßenbahnhaltestellen zu verwirklichen und dafür zu sorgen, dass die von Fußgängern bevorzugten Verbindungswege freigehalten werden. Insbesondere in Gebie­ten mit hohem Radverkehrsaufkommen und an Verkehrsmagneten wie Bahnhöfen, U- und S-Bahnhaltestellen, Bildungs-, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Betriebs- und Einkaufszentren u.ä. sollten Kommunen für ausreichende in den öffentlichen Raum gut integrierte Fahrradabstellplätze sorgen. Dazu ist eine fachlich fundierte, bedarfsgerechte Stell­platzplanung für Radverkehr angezeigt. (vgl. Hinweise zum Fahrradparken, 2.3)

„Fahrradabstellanlagen sollten an allen für den Radverkehr wichtigen Zielen geschaffen werden. Sie sollen so gelegen sein, dass die verbleibenden Fußwege möglichst kurz sind. Auf größere Fahrradabstellanlagen (z.B. Fahrradparkhäuser) sollte durch Wegweisung hingewiesen werden. (RASt, 6.1.7.9)

Umsetzungsempfehlung / Es geht auch besser

  • Radabstellanlagen sollten nicht auf Kosten des Fußverkehrs errichtet werden und auch die Manövrierräume der Fahrräder sollten eigens dimensioniert werden. (1)

Welche Qualitätsanforderungen gibt es für Fahrradabstellanlagen?

„Abstellanlagen können offen, überdacht oder als abschließbare Fahrradboxen ausgeführt werden und sollen geeignete Vorrichtungen zum Anlehnen und Abschließen besitzen. Abstellanlagen im Straßenraum sind gegen Missbrauch (Zuparken durch Kraftfahrzeuge) zu schützen. Abstellanlagen im Seitenraum dürfen den Fußgängerverkehr nicht behindern.“ (RASt, 6.1.7.9)

„Der Untergrund einer Fahrradabstellanlage ist ausreichend zu befestigen und seine Neigung unter Berücksichtigung der Entwässerung gering zu halten. Bei der Wahl der Fahrradhalter ist darauf zu achten, dass möglichst jeder Fahrradtyp unabhängig von Größe, der Rahmengeometrie und Reifenbreite sicher stehen kann.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.2)

Da es auf öffentlichen Abstellanlagen häufig zu Beschädigungen oder Diebstahl kommen kann, sollte bereits im Vorfeld bei der Planung und beim Entwurf darauf geachtet werden, dass diese übersichtlich angelegt werden. Zusätzlich ist es möglich durch Präventionsmaßnahmen wie das Einbauen von deutlich sichtbaren Videoüberwachungsanlagen das Sicherheitsgefühl zu stärken. Außerdem muss eine mögliche Verletzungsgefahr an den Abstellanlagen von Anbeginn ausgeschlossen werden. Scharfe Kanten oder sonstige abstehende und eine Behinderung darstellende Elemente stellen ein erhebliches Gefährdungspotential dar und müssen bei der Planung ausgeschlossen werden. „Je nach Standort und Einsatzzweck einer Fahrradabstellanlage bestehen unterschiedliche Anforderungen an den Diebstahlschutz. Ausgehend von einer Anschließmöglichkeit des Fahrradrahmens als Mindestanforderung entscheiden soziales Umfeld und überwiegende Parkdauer über die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen wie Zugangskontrollen oder einer gegen mutwillige Beschädigungen gesicherten Unterbringung.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.2)

Bei elektrisch unterstützen Fahrrädern und bei längerem Parkaufenthalt ist Wetterschutz wünschenswert. „Ein Wetterschutz kann durch Integration der Fahrradabstellanlage in ein Gebäude, unter Vordächern an Gebäuden oder durch eine eigenständige Überdachung realisiert werden. Ein Wetterschutz sollte die Fahrräder und die Nebenflächen zum Be- und Entladen, zum An- und Ablegen von Regenkleidung usw. überdecken und gegebenenfalls auch seitlich vorgesehen werden.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.2)

Wo befinden sich geeignete Standorte für Fahrradabstellanlagen?

Damit Fahrradabstellanlagen auf Gehwegen oder Querungsanlagen nicht behindernd auf den Verkehr wirken, müssen geeignete Standorte ausgewählt werden. So muss abgewägt werden, wo eine Anlage besonders sinnvoll ist und in welcher Form, d.h. ob sie überdacht, ganz geschlossen, freistehend oder sogar überwacht sein sollte. Nutzungsspezifische Anforderungen ergeben sich aus unterschiedlichen Abstellzeiten und -dauern. (vgl. Hinweise zum Fahrradparken, 2.3.1)

Geeignete Standorte befinden sich:

  • „an allen Zielpunkten in unmittelbarer Nähe zu den Eingängen, bei starken parallelem Fußgängerverkehrsströmen (z.B. an Veranstaltungsorten und Bahnhöfen) aber getrennt von diesen. Je kürzer die von den Nutzenden geplante Parkdauer ist, umso geringer ist die akzeptierte Distanz zu den Eingängen,
  • für zentrale Anlagen am Anfang von Fußgängerzonen, die dem dort gekennzeichneten Zielverkehr gerecht werden und die durch dezentrale Anlagen an den Strömen des Fußgängerverkehrs ergänzt werden sollten,
  • bei einem flächenhaften Angebot im öffentlichen Straßenraum insbesondere an Straßenkreuzungen und Einmündungen. Dort kann die Zu- und Abfahrt in mehrere Richtungen erfolgen. Auf gute Sichtbeziehungen ist zu achten,
  • in Hinblick auf die Vernetzung der Verkehrsmittel im Nahbereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Im öffentlichen Straßenraum sollen Fahrradabstellanlagen nur außerhalb der jeweiligen Verkehrsräume des Fuß-, Rad- und motorisierten Verkehrs und je nach Radverkehrsführung nach Möglichkeit auf Radweg- oder Fahrbahnniveau angelegt werden.

Konkurrieren die Standorte oder der Flächenbedarf von Abstellanlagen mit Anforderungen anderer Verkehrsarten oder von Aufenthaltsnutzungen, sollte eine möglichst direkte Zuordnung der Abstellanlagen zu den Zielpunkten in die Abwägung einbezogen werden.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.2)

Das Abstellen von Fahrrädern im Seitenraum sollte gezielt durch geeignete Abstelleinrichtungen gesteuert werden. So kann vermieden werden, dass die oftmals zu schmalen Gehwege durch Fahrräder weiter eingeschränkt werden und Hindernisse für seheingeschränkte Personen sowie Kinderwagen und Rollatoren etc. darstellen. (EAR 23, 2.4.1)

Quantitativ und qualitativ anforderungsgerechte Fahrradabstellanlagen an der Quelle und am Ziel von Verkehrsbeziehungen beeinflussen die Fahrradnutzung grundsätzlich positiv. [...] Die Anlagen sind außerhalb der nutzbaren Gehwegfläche anzuordnen und im Sinne der Barrierefreiheit abzusichern.  Im Straßenraum können diese z.B. auch durch die Umwandlung einzelner Pkw-Parkstände geschaffen werden. Auf der Fläche eines Pkw-Parkstandes können in der Regel vier bis sechs Fahrräder abgestellt werden. Die Parkstände sollen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu angrenzenden Verkehrsanlagen haben und außerhalb von Sicherheitstrennstreifen liegen. (EAR 23, 4.2)

Wie wird der Bedarf an Fahrradabstellanlagen ermittelt?

Unterschiedliche Standorte haben unterschiedlichen Bedarf an Fahrradabstellanlagen. Ob und wie viele oder auch in welcher Form Fahrradabstellanlagen aufgestellt werden sollten, lässt sich anhand von Bedarfsermittlungen feststellen. Generell kann mit einer „Schätzung auf Grundlage aktueller Erhebungen oder die rechnerische Ermittlung auf der Grundlage von Orientierungswerten“(Hinweise zum Fahrradparken, 2.4.1) vorgegangen werden.

Einen ersten Eindruck über den Bedarf erhält man schon nach der Besichtigung des Ortes. Beachtet werden muss dabei „die Anzahl der abgestellten Fahrräder, die städtebauliche Nutzungsstruktur und -dichte, die im Einzugsbereich bestehende Bevölkerungsstruktur sowie die Quantität und die Qualität der Wegeinfrastruktur und alternativer Verkehrsmittel, insbesondere des ÖPNV.“ (Hinweise zum Fahrradparken, 2.4.2)

Da der Fahrradverkehr in trockenen Monaten vergleichsweise größer ist, sollten die Erhebungen in der Regel zu diesen Zeiten erhoben werden. Erhebungen im Winter können allerdings auch Aufschluss darüber geben, wie hoch saisonale Schwankungen sind. (vgl. Hinweise zum Fahrradparken, 2.4.2) Zu beachten sind neben saisonalen Bedarfsschwankungen ebenfalls die tageszeitlichen Schwankungen. Zählungen und Befragungen gehören zu den gängigen und zuverlässigsten Ermittlungsformen und sollten in regelmäßigen Abständen bei der Bedarfsermittlung von Fahrradabstellanlagen angewandt werden.

Wie haben sich Radfahrerinnen und Radfahrer zu verhalten?

In der Straßenverkehrs-Ordnung ist vorgeschrieben, dass Fahrzeuge „platzsparend" auf dem „rechten Seitenstreifen" bzw. am Fahrbahnrand parken müssen. Allerdings ist das Parken auf Flächen der Fahrbahn verboten, die für den Fußverkehr und die Sicherheit relevant sind, z.B. neben Haltestellen oder vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen zur Gewährleistung der notwendigen Sichtbeziehungen (StVO § 12). Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Fahrräder; Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass ein behinderndes oder belästigendes Fahrradparken auch das Entfernen des Rades gerechtfertigt (z.B. OVG Lüneburg, 11 LA 172/08).

Weitere Informationen zum Verkehrsverhalten finden Sie unter www.senioren -sicher-mobil.de > Tipps für Radfahrerinnen und Radfahrer.

 

Eine Übersicht über die für den Fußverkehr relevanten Planungsgrundlagen und weitergehende Hinweise finden Sie im Literatur-Register. Die genauen Bezeichnungen der in diesem Abschnitt verwendeten Planungsgrundlagen entnehmen Sie bitte in kompakter Form den Quellenangaben unten auf dieser Seite. Die Links im Text oben führen Sie dagegen zum Literatur-Register, da dort bei manchen Regelwerken zusätzlich weiterführende Literatur genannt wird.

Das Radfahren z.B. bis zu den Abstellplätzen wird in der Rubrik Radfahren auf Gehwegen behandelt. Über die Planungsgrundlagen hinausgehende Informationen finden Sie in der FUSS-Empfehlung: Innerörtliche Gehwege und Fahrradnutzung und in der entsprechenden Themengruppe Fußgänger und Radverkehr auf unserer Website www.fuss-ev.de.

Richtlinien

Hinweise zum Fahrradparken – Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2012.

RASt - Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen FGSV (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006

StVO - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.): Straßenverkehrs-Ordnung StVO, in der Fassung vom 6. März 2013

Literaturverzeichnis

(1) Fussverkehr Schweiz, Pro Velo Schweiz (2007): Fuss- und Veloverkehr auf gemeinsamen Flächen. Empfehlungen für die Eignungsbeurteilung, Einführung, Organisation und Gestaltung von gemeinsamen Flächen in innerörtlichen Situationen, S. 34, verfügbar: https://fussverkehr.ch/.../broschuere_0705_gemeinsameflaeche.pdf